§ 286 LAG - Zuerkennung des Anspruchs auf Kriegsschadenrente
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz - LAG)
- Amtliche Abkürzung
- LAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 621-1
Der Anspruch wird dem Berechtigten nach Höhe und Dauer zuerkannt.