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§ 20 ThürRiGSitzungen des Richterwahlausschusses

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Amtliche Abkürzung
ThürRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
312-2

Die Sitzungen des Richterwahlausschusses sind nicht öffentlich. Der Justizminister führt den Vorsitz. Ist er verhindert, so tritt sein Vertreter im Amt an seine Stelle. Er hat kein Stimmrecht.