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§ 43 SpG - Organe

Bibliographie

Titel
Sparkassengesetz für Baden-Württemberg (SpG)
Amtliche Abkürzung
SpG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
7640

(1) Organe der Landesbausparkasse sind der Verwaltungsrat und der Vorstand.

(2) Vorsitzender des Verwaltungsrats ist der Verbandsvorsteher des Sparkassenverbands. Im Fall des § 38 Abs. 2 wird der Vorsitzende aus der Mitte des Verbandsvorstands bestellt; das Nähere regelt die Satzung des Verbands. Für die weiteren Mitglieder des Verwaltungsrats und für die Vertreter der Beschäftigten sowie ihre Stellvertreter gilt § 19 entsprechend.

(3) Für den Verwaltungsrat gelten die §§ 12 und 20 entsprechend. Der Verwaltungsrat besteht zu einem Drittel aus Vertretern der Beschäftigten; § 16 Abs. 1 bis 5 gilt entsprechend. Werden Stellvertreter der weiteren Mitglieder des Verwaltungsrats bestellt, gilt § 16 Abs. 6 entsprechend.

(4) Für den Vorstand gelten die §§ 23 bis 26 entsprechend.