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§ 160 AFG

Bibliographie

Titel
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Amtliche Abkürzung
AFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
810-1

(1) 1Der Arbeitgeber hat der Bundesanstalt die im Falle des § 117 Abs. 4 Satz 1 geleisteten Beiträge zur Krankenversicherung zu erstatten, soweit er für dieselbe Zeit Beiträge zur Krankenversicherung des Arbeitnehmers zu entrichten hat. 2Er wird insoweit von seiner Verpflichtung befreit, Beiträge an die Krankenkasse zu entrichten. 3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für den Zuschuß nach § 405 der Reichsversicherungsordnung.

(2) Hat auf Grund des Bezuges von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld nach § 117 Abs. 4 Satz 1 eine andere Kasse die Krankenversicherung durchgeführt als diejenige Kasse, die für das Beschäftigungsverhältnis zuständig ist, aus dem der Leistungsempfänger Arbeitsentgelt bezieht oder zu beanspruchen hat, so erstatten die Kassen einander Beiträge und Leistungen wechselseitig.