§ 12 VersFG BE - Anzeige- und Veröffentlichungspflicht
Bibliographie
- Titel
- Versammlungsfreiheitsgesetz Berlin (VersFG BE)
- Amtliche Abkürzung
- VersFG BE
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 2180-4
(1) Wer eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel veranstalten will, hat dies der zuständigen Behörde spätestens 48 Stunden vor der Einladung zu der Versammlung anzuzeigen. Veranstalten mehrere Personen eine Versammlung, ist nur eine Anzeige abzugeben. Die Anzeige muss schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift erfolgen.
(2) Die Anzeige muss insbesondere den geplanten Ablauf der Versammlung nach Ort, Zeit und Thema bezeichnen, bei Aufzügen auch den beabsichtigten Streckenverlauf. Sie muss Name und Anschrift sowie Angaben zu Erreichbarkeit der anzeigenden Person und der Person, die sie leiten soll, enthalten.
(3) Wird die Versammlungsleitung erst später bestimmt, sind Name, Anschrift und Angaben über die Erreichbarkeit der vorgesehenen Person der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.
(4) Wenn die Versammlungsleitung sich der Hilfe von Ordnerinnen und Ordnern bedient, ist ihr Einsatz unter Angabe der Zahl der dafür voraussichtlich eingesetzten Personen der zuständigen Behörde mitzuteilen.
(5) Wesentliche Änderungen der Angaben nach den Absätzen 1 bis 4 sind der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.
(6) Wenn der Zweck der Versammlung durch eine Einhaltung der Frist nach Absatz 1 Satz 1 gefährdet würde (Eilversammlung), ist die Versammlung spätestens mit der Einladung bei der zuständigen Behörde oder bei der Polizei anzuzeigen. Die Anzeige kann in diesem Fall auch telefonisch erfolgen.
(7) Die Anzeigepflicht entfällt, wenn sich die Versammlung auf Grund eines spontanen Entschlusses augenblicklich bildet (Spontanversammlung).
(8) Die zuständige Behörde hat Ort, Zeit und Thema der angezeigten Versammlung zu veröffentlichen. Sofern es sich um einen Aufzug handelt, hat sie auch den Streckenverlauf zu veröffentlichen.