§ 4 LStatG - Statistiken im Verwaltungsvollzug
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Statistik im Land Berlin (Landesstatistikgesetz- LStatG)
- Amtliche Abkürzung
- LStatG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 29-2
(1) Für Statistiken im Verwaltungsvollzug sind die Verwaltungen zuständig, bei denen die Daten des Verwaltungsvollzuges anfallen oder vorliegen.
(2) Die statistische Aufbereitung von Daten aus dem Verwaltungsvollzug kann dem Amt für Statistik Berlin-Brandenburg übertragen werden. Dies soll in der Regel bei Registerstatistiken und ähnlichen Statistiken geschehen. Für die Übertragung ist die vorherige Zustimmung der fachlich zuständigen Senatsverwaltung und der für Statistik zuständigen Senatsverwaltung erforderlich. Solche Statistiken dürfen nur im Rahmen der Anordnungen der auftraggebenden Verwaltung und mit den von ihr zur Verfügung gestellten Daten durchgeführt werden.
(3) Statistiken im Verwaltungsvollzug bedürfen keiner Anordnung durch Rechtsvorschrift. § 6 Abs. 6 gilt entsprechend. Besondere Regelungen in Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(4) Soweit Verwaltungsstellen Berlins nach diesem Gesetz oder anderen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften eine Statistik bearbeiten, haben sie vor Erhebung der Statistik dem Amt für Statistik Berlin-Brandenburg Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(5) Die Verwaltungsstellen Berlins haben die aus einer durchgeführten Statistik gewonnenen statistischen Ergebnisse auf Anforderung dem Amt für Statistik Berlin-Brandenburg zur Verfügung zu stellen. Das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg ist mit vorheriger Zustimmung der fachlich zuständigen Senatsverwaltung berechtigt, die gewonnenen statistischen Ergebnisse für allgemeine Zwecke zu veröffentlichen und darzustellen. Das Gleiche gilt im Falle des Absatzes 2 für die vom Amt für Statistik Berlin-Brandenburg aus den aufbereiteten Daten gewonnenen statistischen Ergebnisse.
(6) Die Verwendung der Daten aus Statistiken im Verwaltungsvollzug im Rahmen des Statistischen Informationssystems richtet sich nach Abschnitt III.