Versionsverlauf


Anlage 1 ASOG Bln - Zuständigkeitskatalog Ordnungsaufgaben (ZustKat Ord)
(zu § 2 Abs. 4 Satz 1)

Bibliographie

Titel
Allgemeines Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz - ASOG Bln)
Amtliche Abkürzung
ASOG Bln
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2011-1

Erster Abschnitt
Ordnungsaufgaben der Senatsverwaltungen

Nr. 1
Bau- und Wohnungswesen

Zu den Ordnungsaufgaben der für Bau- und Wohnungswesen zuständigen Senatsverwaltung gehören:

(1) die Bauaufsicht und die Feuersicherheitsaufsicht, soweit sie betreffen

  1. a)
    die Zustimmung im Einzelfall zur Verwendung oder Anwendung neuer Baustoffe, Bauteile, Einrichtungen und Bauarten,
  2. b)
    die Anerkennung von Prüfingenieuren für Standsicherheit und Brandschutz,
  3. c)
    die Prüfung schwieriger statischer Berechnungen einschließlich der konstruktiven Bauüberwachung,
  4. d)
    die Einteilung der Schornsteinfeger-Kehrbezirke, die Führung von Bewerberlisten, die Bestellung und die Beendigung der Bestellung von Bezirksschornsteinfegermeistern sowie die hiermit zusammenhängenden Ordnungsaufgaben,
  5. e)
    die Bauten des Bundes einschließlich der Verfassungsorgane und die Bauten der Länder mit Ausnahme der Bauten der Berliner Bezirksverwaltungen, soweit nicht einer der Fälle des § 76 der Bauordnung für Berlin gegeben ist,
  6. f)
    die Anerkennung von Prüfsachverständigen für technische Anlagen und Einrichtungen und Prüfsachverständigen für den Erd- und Grundbau,
  7. g)
    Bauten im Zusammenhang mit Botschaften und Konsulaten,
  8. h)
    die Prüfung der Standsicherheit für bauliche Anlagen oder Bauteile, die in gleicher Ausführung an mehreren Stellen errichtet oder verwendet werden (Typenprüfung);

(2) die Ermittlung und Bergung nicht-chemischer Kampfmittel sowie die Ermittlung und Beseitigung ehemaliger Kampf- und Schutzanlagen;

(3) die Marktaufsicht gemäß § 13 des Bauproduktengesetzes;

(4) die Ordnungsaufgaben nach dem Bundesfernstraßengesetz;

(5) die Ordnungsaufgaben nach dem Berliner Straßengesetz, soweit Bauten und Anlagen der Hauptverwaltung betroffen sind;

(6) die Ordnungsaufgaben nach dem Wohnungsbindungsgesetz, soweit sie die Mietpreisbildung und Mietpreisüberwachung sowie die Sicherung des zur Zweckbestimmung des Wohnraums erforderlichen baulichen Zustandes betreffen;

(7) die Ordnungsaufgaben nach dem Wohnraumförderungsgesetz, soweit sie die Mietpreisbildung und Mietpreisüberwachung betreffen.

Nr. 2
Finanzen

Zu den Ordnungsaufgaben der für Finanzen zuständigen Senatsverwaltung gehören:

die Aufgaben der Vollzugsbehörde nach dem Dritten Abschnitt des Vereinsgesetzes nach Eintritt der Unanfechtbarkeit von Verboten und Einziehungsanordnungen.

Nr. 3
Gesundheitswesen und Verbraucherschutz

Zu den Ordnungsaufgaben der für Gesundheitswesen und Verbraucherschutz zuständigen Senatsverwaltung gehören:

(1) die gesundheitsaufsichtlichen Aufgaben der obersten Landesgesundheitsbehörde hinsichtlich

  1. a)
  2. b)
    der internationalen Gesundheitsvorschriften,
  3. c)
    der europäischen Verordnungen und Richtlinien hinsichtlich des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung in den Bereichen Luft, Wasser, Boden, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Strahlen, Chemikalien und andere Stoffe;

(2) die Aufgaben der obersten Landesbehörde hinsichtlich des europäischen und des nationalen Rechts in den Bereichen

  1. a)

    Lebensmittel, kosmetische Mittel und sonstige Bedarfsgegenstände und Tabakerzeugnisse,

  2. b)

    Futtermittel,

  3. c)

    Tierseuchen,

  4. d)

    Tierschutz und

  5. e)

    Beseitigung tierischer Nebenprodukte;

(3) die Zivilschutzvorkehrungen im Gesundheitswesen;

(4) die Anerkennung von Beratungsstellen und beratenden Ärzten nach den §§ 9 und 10 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes;

(5) die Erteilung von Genehmigungen zur Durchführung künstlicher Befruchtungen nach § 121a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch;

(6)

  1. a)

    der Arbeitsschutz einschließlich der Unfallverhütung, des Jugendarbeitsschutzes, des Mutterschutzes, des Gefahrenschutzes bei Heimarbeit, soweit die Zuständigkeit der obersten Landesbehörde, der höheren Verwaltungsbehörde oder der Landespolizeibehörde gegeben und soweit nicht das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe (Nummer 30 Absatz 2) zuständig ist,

  2. b)

(7) die Anerkennung und Ermächtigung von Sachverständigen und sonstige Ordnungsaufgaben der obersten Landesbehörde bei überwachungsbedürftigen Anlagen im Sinne des § 2 Absatz 7 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes und bei Anlagen, auf die gewerberechtliche Vorschriften im Rahmen der Bauordnung für Berlin Anwendung finden, die Ordnungsaufgaben der Aufsichtsbehörde über die Organisation der technischen Überwachung, die Zulassung von Überwachungsstellen im Sinne des § 2 Absatz 15 Nummer 1 und des § 17 Absatz 5 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes;

(8) die Zulassung von Bauarten nach § 17 Absatz 4 des Sprengstoffgesetzes;

(9) der Strahlenschutz, soweit es sich um die Anerkennung von Sachverständigen und sonstige Ordnungsaufgaben der obersten Landesbehörde handelt;

(10) die Bewilligung von Ausnahmen nach § 13 Absatz 5 und § 15 Absatz 2 des Arbeitszeitgesetzes sowie die Zulassung von Ausnahmen nach § 6 Absatz 1 des Berliner Ladenöffnungsgesetzes;

(11) das Medizinprodukterecht, soweit es sich um Entscheidungen nach § 13 Absatz 2 des Medizinproduktegesetzes und um Maßnahmen nach dem Medizinprodukte-Beobachtungs- und -Meldesystem nach § 29 des Medizinproduktegesetzes handelt;

(12) die Ordnungsaufgaben der obersten Landesbehörde zur Durchführung des europäischen Milchrechts, des Milch- und Margarinegesetzes;

(13) die Ordnungsaufgaben der obersten Landesbehörde zur Durchführung des Vieh- und Fleischgesetzes und des Gesetzes über Meldungen über Marktordnungswaren.

Nr. 4
Stadtentwicklung und Naturschutz

Zu den Ordnungsaufgaben der für Stadtentwicklung und Naturschutz zuständigen Senatsverwaltung gehören:

(1) die Ordnungsaufgaben der obersten Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege einschließlich solcher, die aus dem Vollzug internationaler Übereinkommen und Rechtsvereinbarungen über den Natur- und Artenschutz resultieren, soweit nicht die Bezirksämter (Nummer 18 Absatz 11) zuständig sind, sowie die Ordnungsaufgaben der Behörden für Naturschutz und Landschaftspflege, soweit diese Ordnungsaufgaben ein Vorhaben eines Verfassungsorgans des Bundes zur Wahrnehmung seiner Aufgaben betreffen;

(2) die Ordnungsaufgaben nach den Rechtsvorschriften über das Jagdwesen, soweit nicht der Polizeipräsident in Berlin (Nummer 23 Absatz 8) oder die Berliner Forsten (Nummer 27 Absatz 2 und 3) zuständig sind;

(3) die Ordnungsaufgaben nach § 6 Absatz 5 Satz 3 des Denkmalschutzgesetzes Berlin.

Nr. 5
Inneres

Zu den Ordnungsaufgaben der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung gehören:

(1) die Aufgaben der Verbotsbehörde und der Vollzugsbehörde nach dem Vereinsgesetz, soweit nicht die für Finanzen zuständige Senatsverwaltung (Nr. 2 Abs. 1) zuständig ist;

(2) die Ordnungsaufgaben nach dem Rettungsdienstgesetz, soweit nicht die Berliner Feuerwehr (Nr. 25 Abs. 2) oder das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (Nr. 33 Abs. 7) zuständig sind;

(3) die Erteilung von Zustimmungen zur Mitwirkung privater Hilfsorganisationen beim Katastrophenschutz nach § 12 Abs. 2 Satz 1 des Katastrophenschutzgesetzes;

(4) die Ordnungsaufgaben bei der Veranstaltung und Vermittlung von Glücksspielen, einschließlich der Aufgaben nach dem Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag und nach dem Glücksspielstaatsvertrag (Glücksspielaufsicht),

  1. a)

    in Angelegenheiten, die Entscheidungen über solche Veranstaltungen betreffen, die zugleich im Gebiet eines anderen Bundeslandes durchgeführt werden, mit Ausnahme der Gewinnsparvereine,

  2. b)

    für die vom Land Berlin veranstalteten Glücksspiele;

(5) die Glücksspielaufsicht und die Ordnungsaufgaben nach dem Gesetz über die Deutsche Klassenlotterie Berlin und die Stiftung Deutsche Klassenlotterie Berlin und nach dem Spielbankengesetz einschließlich der Staatsaufsicht über die Deutsche Klassenlotterie Berlin sowie über die Spielbanken.

Nr. 6
Jugend und Familie

Zu den Ordnungsaufgaben der für Jugend und Familie zuständigen Senatsverwaltung gehören:

(1) die Inobhutnahme (§ 42 des Achten Buches Sozialgesetzbuch) von unerlaubt neu eingereisten allein stehenden minderjährigen Ausländern mit tatsächlichem Aufenthalt in Berlin und von Asylsuchenden unter 16 Jahren für eine Höchstdauer von bis zu drei Monaten;

(2) die Inobhutnahme von unerlaubt neu eingereisten 16- und 17-jährigen allein stehenden Ausländern und von Asylbewerbern bis zu drei Monaten, sofern sie dem Land Berlin zur Aufnahme zugewiesen worden sind, oder nach der Zuweisung an ein anderes Bundesland bis zur Umsetzung dieser Entscheidung;

(3) die Inobhutnahme von neu eingereisten allein stehenden minderjährigen Ausländern nach § 23 Abs. 2 oder § 24 des Aufenthaltsgesetzes bis zu drei Monaten, sofern sie dem Land Berlin zur Aufnahme zugewiesen worden sind, oder nach der Zuweisung an ein anderes Bundesland bis zur Umsetzung dieser Entscheidung;

(4) die Sicherung des Betriebs von Unterkünften für die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personenkreise;

(5) die Erteilung, der Widerruf und die Rücknahme der Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung sowie die Erteilung nachträglicher Auflagen und die damit verbundenen Aufgaben (§§ 45 bis 47, 48a des Achten Buches Sozialgesetzbuch);

(6) die Tätigkeitsuntersagung (§§ 48, 48a des Achten Buches Sozialgesetzbuch);

(7) die Erteilung, der Widerruf und die Rücknahme der Erlaubnis zur Übernahme von Vereinsvormundschaften (§ 54 des Achten Buches Sozialgesetzbuch);

(8) die Warnung vor Gefahren durch konfliktträchtige Anbieter auf dem Lebenshilfemarkt.

Nr. 7
Kulturelle Angelegenheiten

Zu den Ordnungsaufgaben der für Kulturelle Angelegenheiten zuständigen Senatsverwaltung gehören:

(1) die Untersagung der unberechtigten Führung von Ehrentiteln für Künstler;

(2) der Kulturgutschutz im Rahmen des Zivilschutzes.

Nr. 8
Schulwesen

Zu den Ordnungsaufgaben der für Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung gehören:

(1) die Maßnahmen zur Sicherung des Schulbesuchs und zur Verhütung und Beseitigung von außen kommender Störungen des Schulbetriebs an zentral verwalteten Schulen;

(2) die Ordnungsaufgaben in Bezug auf Schulen in freier Trägerschaft (§ 102 Absatz 4, § 104 Absatz 4 und § 126 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 des Schulgesetzes).

Nr. 9
Berufsbildung

Zu den Ordnungsaufgaben der für Berufsbildung zuständigen Senatsverwaltung gehören:

die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 27 Abs. 2 des Jugendarbeitsschutzgesetzes, § 24 Abs. 1 und 2 des Berufsbildungsgesetzes und § 24 Abs. 1 und 2 der Handwerksordnung.

Nr. 10
Umweltschutz

Zu den Ordnungsaufgaben der für Umweltschutz zuständigen Senatsverwaltung gehören:

(1) die Ordnungsaufgaben auf dem Gebiet der Reinhaltung der Luft unbeschadet der Zuständigkeit der für Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung (Nr. 3 Abs. 1), der Bezirksämter (Nr. 16 Abs. 1 Buchstabe a und Nr. 18 Abs. 1) und des Landesamtes für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin (Nr. 24 Abs. 2);

(2) die Lärmbekämpfung, soweit nicht die Bezirksämter (Nr. 16 Abs. 1 Buchstabe a, Nr. 18 Abs. 1 und 2) zuständig sind oder Rechtsvorschriften die Zuständigkeit anderer Verwaltungen begründen;

(3) die Ordnungsaufgaben nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und dem Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin, soweit nicht die Bezirksämter (Nr. 15 Abs. 1 Buchstabe c, Nr. 18 Abs. 1 und 2) oder das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin (Nr. 24 Abs. 3) zuständig sind;

(4) die Ordnungsaufgaben nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz und den dazu erlassenen Rechtsverordnungen, nach der europäischen Abfallverbringungsverordnung, nach dem Abfallverbringungsgesetz und nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz Berlin und den dazu erlassenen Verordnungen, soweit nicht die Bezirksämter (Nr. 18 Abs. 3 bis 5) zuständig sind;

(5) die Ordnungsaufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und dem Berliner Bodenschutzgesetz in der jeweils geltenden Fassung sowie den darauf gestützten Rechtsverordnungen auf Grundstücken in Trinkwasserschutzgebieten, nach dem auf Grund einer gemäß § 9 Abs. 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes durchgeführten Gefährdungsabschätzung eine Gefahr für das Grundwasser festgestellt wurde, sowie außerhalb von Trinkwasserschutzgebieten nach Nachweis einer Grundwassergefährdung in einem angrenzenden Trinkwasserschutzgebiet sowie bei landeseigenen Altablagerungen mit überwiegend Hausmüll, die Ordnungsaufgaben bei Grundwasserschäden, wenn kein Schadstoffeintrag über den Pfad Boden nachweisbar ist, die Freistellungen nach dem Umweltrahmengesetz;

(6) die sonstigen Ordnungsaufgaben zur Ermittlung und Abwehr von schädlichen Umwelteinwirkungen, soweit nicht die für Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung (Nr. 3 Abs. 1) oder die Bezirksämter (Nr. 18 Abs. 1 bis 7) zuständig sind oder Rechtsvorschriften die Zuständigkeit anderer Verwaltungen begründen;

(7) die Ordnungsaufgaben nach dem Wasserhaushaltsgesetz, dem Abwasserabgabengesetz, dem Berliner Wassergesetz und sonstigen wasserrechtlichen Vorschriften (Gewässeraufsicht einschließlich Eisaufsicht), soweit nicht die für Verkehr zuständige Senatsverwaltung (Nr. 11 Buchstabe k) oder die Bezirksämter (Nr. 18 Abs. 7 bis 10 und 14) zuständig sind, die Ordnungsaufgaben nach dem Wasserverbandsgesetz;

(8) die von den Ländern wahrzunehmenden Ordnungsaufgaben bei der Genehmigung von und der Aufsicht über Anlagen im Sinne von § 7 Absatz 1 des Atomgesetzes und im Zusammenhang mit Kernbrennstoffen im Sinne von § 2 Absatz 1 des Atomgesetzes, soweit nicht die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung (Nummer 3 Absatz 9) oder das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin (Nummer 24 Absatz 5) zuständig ist, sowie die Ordnungsaufgaben im Bereich der Umweltradioaktivitätsbestimmung nach dem Strahlenschutzvorsorgegesetz;

(9) die Ordnungsaufgaben nach dem Gentechnikgesetz und den auf Grund des Gentechnikgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, soweit nicht das Pflanzenschutzamt (Nr. 29 Abs. 2) zuständig ist,

  1. a)
    bei gentechnischen Anlagen und gentechnischen Arbeiten, soweit ein gemeinsamer Anlagenteil mit einer nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftigen Anlage vorliegt,
  2. b)
    beim Inverkehrbringen und bei den Freisetzungen gentechnisch veränderter Organismen, die in den unter Buchstabe a genannten Anlagen erzeugt wurden;

(10) die Ordnungsaufgaben nach dem Forstvermehrungsgutgesetz und den auf Grund des Forstvermehrungsgutgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen.

Nr. 11
Verkehr

Zu den Ordnungsaufgaben der für Verkehr zuständigen Senatsverwaltung gehören:

die Ordnungsaufgaben der obersten und höheren Landesbehörde, der Anerkennungsbehörde, der Genehmigungsbehörde, der Anordnungsbehörde, der fachlichen und technischen Aufsichtsbehörde, der Anhörungsbehörde, der Planfeststellungsbehörde und der Tilgungsbehörde

  1. a)
  2. b)
  3. c)
    nach dem Fahrlehrergesetz,
  4. d)
  5. e)
  6. f)
  7. g)
    nach dem Übereinkommen über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind,
  8. h)
    nach dem Gesetz zu dem Übereinkommen über sichere Container,
  9. i)
    nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz, nach dem Gesetz über Kleinbahnen und Privatanschlussbahnen, nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz sowie bei sonstigen Ordnungsaufgaben in Angelegenheiten des Eisenbahnverkehrs,
  10. j)
  11. k)
    nach § 28 des Berliner Wassergesetzes in Schifffahrts- und Hafenangelegenheiten,
  12. l)
  13. m)
  14. n)

soweit nicht der Polizeipräsident in Berlin (Nr. 23 Abs. 5), das Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin (Nr. 32), das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (Nr. 33 Abs. 8 bis 10), die Verkehrslenkung Berlin (Nr. 35) oder die Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg (Nr. 36) zuständig sind.

Nr. 12
Wirtschaft

Zu den Ordnungsaufgaben der für Wirtschaft zuständigen Senatsverwaltung gehören:

(1) die Zulassung von Totalisatorunternehmen sowie Buchmachern und Buchmachergehilfen für Pferderennen;

(2) die Vereidigung und öffentliche Bestellung von Versteigerern;

(3) die Ordnungsaufgaben zur Durchführung des personellen Geheim- und Sabotageschutzes nach dem Berliner Sicherheitsüberprüfungsgesetz bei nicht-öffentlichen Stellen;

(4) die allgemeine Verlängerung, Verkürzung oder Aufhebung der Sperrzeit für öffentliche Vergnügungsstätten und Schank- und Speisewirtschaften;

(5) die Ordnungsaufgaben der Kartellbehörde, soweit sie der obersten Landesbehörde zugewiesen sind;

(6) die Ordnungsaufgaben auf den Gebieten der Preisbildung und der Preisüberwachung, soweit sie nicht der für Bau- und Wohnungswesen zuständigen Senatsverwaltung (Nr. 1 Abs. 6 und 7) zugewiesen sind;

(7) die Ordnungsaufgaben nach dem Energiewirtschaftsgesetz;

(8) die Ordnungsaufgaben der obersten Bergbaubehörde.

Nr. 13
Wissenschaft und Forschung

Zu den Ordnungsaufgaben der für Wissenschaft und Forschung zuständigen Senatsverwaltung gehören:

(1) die Genehmigung zur Führung ausländischer akademischer Professorentitel;

(2) die Untersagung der unberechtigten Führung von in- und ausländischen Hochschulgraden, Hochschultitel- und Hochschultätigkeitsbezeichnungen, Professorentiteln sowie von entsprechenden ehrenhalber verliehenen Bezeichnungen;

(3) die Ordnungsaufgaben im Zusammenhang mit dem Betrieb einer privaten Hochschule.

Nr. 14
Arbeit

Zu den Ordnungsaufgaben der für Arbeit zuständigen Senatsverwaltung gehört:

der Heimarbeiterschutz, soweit die Zuständigkeit der obersten Landesbehörden gegeben und nicht die für Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung (Nummer 3 Absatz 6 Buchstabe a) zuständig ist.

Zweiter Abschnitt
Ordnungsaufgaben der Bezirksämter

Nr. 15
Bau- und Wohnungswesen

Zu den Ordnungsaufgaben der Bezirksämter gehören auf dem Gebiet des Bau- und Wohnungswesens:

(1) die Bauaufsicht und die Feuersicherheitsaufsicht, soweit nicht die für Bau- und Wohnungswesen zuständige Senatsverwaltung (Nr. 1 Abs. 1) zuständig ist, einschließlich

  1. a)
    der Bauaufsicht hinsichtlich der Wasserversorgung und Entwässerung von Grundstücken,
  2. b)
    der Bauaufsicht bei elektrischen und Aufzugsanlagen,
  3. c)
    der Ordnungsaufgaben für nicht genehmigungsbedürftige Feuerungsanlagen im Sinne der §§ 22 ff. des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, sofern sie nicht Teile von überwachungsbedürftigen Anlagen im Sinne des § 2 Absatz 7 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes sind,
  4. d)
    der Brandsicherheitsschau und der Betriebsüberwachung,
  5. e)
    der Genehmigung von ortsfesten Behältern für brennbare oder sonstige schädliche Flüssigkeiten, der Erlaubnis von Anlagen für brennbare Flüssigkeiten auf Grund der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten, soweit nicht das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe (Nr. 30 Abs. 2) zuständig ist,
  6. f)
    der Schutzmaßnahmen bei Ausführung der nach der Bauordnung genehmigungspflichtigen Bauten in bautechnischer Hinsicht,
  7. g)
    des Schutzes gegen Verunstaltung,
  8. h)
    der Ordnungsaufgaben nach dem Schornsteinfegergesetz,
  9. i)
    der Zulassung von Ausnahmen von Bauverboten nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm,
  10. j)
    der Ordnungsaufgaben auf Grund des Energieeinsparungsgesetzes sowie der hierzu erlassenen Rechtsverordnungen,
  11. k)
    der Ausstellung von Bescheinigungen nach dem Wohnungseigentumsgesetz;

(2) die Ordnungsaufgaben nach dem Berliner Straßengesetz, soweit keine Zuständigkeit der Hauptverwaltung besteht;

(3) die Wohnungsaufsicht einschließlich der Aufsicht über Gemeinschaftsunterkünfte, die Arbeitgeber den bei ihnen beschäftigten Arbeitnehmern selbst oder auf Grund eines Rechtsverhältnisses mit einem Dritten durch diesen zum Gebrauch überlassen;

(4) die Nummerierung der Grundstücke;

(5) die Verwaltung und Unterhaltung öffentlicher Schutzbauten;

(6) die Ordnungsaufgaben nach dem Wohnungsbindungsgesetz, dem Wohnraumförderungsgesetz sowie dem Belegungsbindungsgesetz, soweit nicht die für Bau- und Wohnungswesen zuständige Senatsverwaltung (Nr. 1 Abs. 6 und 7) zuständig ist.

Nr. 16
Gesundheitswesen

Zu den Ordnungsaufgaben der Bezirksämter gehören auf dem Gebiet des Gesundheitswesens:

(1)

  1. a)
    die gesundheitsaufsichtlichen Aufgaben zur Durchführung des Gesundheitsschutzes nach dem Infektionsschutzgesetz, der Trinkwasserverordnung, den internationalen Gesundheitsvorschriften, den europäischen Verordnungen und Richtlinien in den Bereichen Luft, Wasser, Boden, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Strahlen, Chemikalien und andere Stoffe, soweit nicht der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung (Nr. 3 Abs. 1) oder dem Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin (Nr. 32 Abs. 14) zugewiesen,
  2. b)
    die Einleitung von Maßnahmen zur Unterbringung von psychisch Kranken und Süchtigen;

(2)

  1. a)
    die Aufsicht über den Verkehr mit Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen sowie Futtermitteln einschließlich der Entnahme von Proben und die Durchführung des Nationalen Kontrollprogramms gemäß Artikel 22 der Richtlinie 95/53/EG,
  2. b)
    die Überwachung der Einhaltung der vorgeschriebenen fleisch- und geflügelfleischhygienerechtlichen sowie futtermittelrechtlichen Anforderungen in den Betrieben sowie der Vorschriften über die Beförderung von Fleisch und Geflügelfleisch,
  3. c)
    die Durchführung der amtlichen Untersuchungen nach dem Fleischhygienegesetz und dem Geflügelfleischhygienegesetz,
  4. d)
    die gesundheits- und veterinäraufsichtlichen Aufgaben der Ortspolizeibehörde zur Durchführung des Milch- und Margarinegesetzes,
  5. e)
    die Registrierung von Betrieben nach dem Fleischhygienerecht, dem Geflügelfleischhygienerecht und dem Lebensmittelrecht sowie die Anerkennung und Registrierung von Betrieben nach dem Futtermittelrecht,
  6. f)
    die Überwachung des Einzelhandels mit frei verkäuflichen Arzneimitteln außerhalb der Apotheken;

(3) die Aufgaben der Veterinär-Grenzkontrollstelle;

(4) die Überwachung der Einhaltung der Handelsklassenverordnungen;

(5) die Durchführung der Schädlingsbekämpfung und die Überwachung der Anwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln;

(6) die Veterinäraufsicht, die Überwachung der Beseitigung tierischer Nebenprodukte und der Tierschutz, soweit nicht dem Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin (Nr. 32 Abs. 10) zugewiesen;

(7) die Besichtigung von Krankenhäusern, die Anordnung zur Beseitigung von Mängeln in diesen Einrichtungen, soweit nicht Betriebs- oder Teilbetriebseinstellungen, bauliche Veränderungen, Nutzungsänderungen von Räumen oder Bettensperren erforderlich werden;

(8) die Ordnungsaufgaben in Angelegenheiten des Leichen- und Bestattungswesens;

(9) die Ordnungsaufgaben bei Überlastung der Einrichtungen des Gesundheitswesens durch Schadensereignisse;

(10) die Erlaubnis zum Arbeiten und zum Verkehr mit Krankheitserregern sowie Tierseuchenerregern, die Untersagung des Arbeitens mit Krankheitserregern sowie Tierseuchenerregern und ihrer Aufbewahrung;

(11) der Erlass von Badeverboten in stehenden Gewässern aus hygienischen Gründen;

(12) der Hunde- und Katzenfang;

(13) die Durchführung und Überwachung der Einhaltung des Gesetzes über das Halten und Führen von Hunden in Berlin.

Nr. 17
Jugend und Familie

Zu den Ordnungsaufgaben der Bezirksämter gehören auf dem Gebiet von Jugend und Familie:

(1) die Durchführung des Jugendschutzgesetzes;

(2) die Ordnungsaufgaben nach dem Auswandererschutzgesetz;

(3) die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42 des Achten Buches Sozialgesetzbuch), sofern nicht die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung (Nr. 6) zuständig ist;

(4) die Erteilung, der Widerruf und die Rücknahme der Erlaubnis zur Kindertagespflege (§ 43 des Achten Buches Sozialgesetzbuch);

(5) die Erteilung, der Widerruf und die Rücknahme der Pflegeerlaubnis (§ 44 des Achten Buches Sozialgesetzbuch).

Nr. 18
Umweltschutz

Zu den Ordnungsaufgaben der Bezirksämter gehören auf dem Gebiet des Umweltschutzes:

(1) die Ordnungsaufgaben nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und nach dem Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen mit Ausnahme von Anlagen in dem Zeitraum, in dem sie für Veranstaltungen von gesamtstädtischer Bedeutung benutzt werden, von Anlagen in Betriebsbereichen, die aus genehmigungsbedürftigen und nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen bestehen, und von Baustellen, Baulagerplätzen und Baumaschinen sowie mit Ausnahme der durch das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin (Nr. 24 Abs. 3 Buchstabe a) oder durch das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe (Nr. 30 Abs. 2) zu überwachenden Anlagen;

(2) die Bekämpfung verhaltensbedingten Lärms, soweit der Lärm nicht von Veranstaltungen von gesamtstädtischer Bedeutung ausgeht oder auf Baustellen, auf Baulagerplätzen oder im Zusammenhang mit der Verwendung von Baumaschinen erzeugt wird;

(3) die Ordnungsaufgaben nach § 27 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, mit Ausnahme von Maßnahmen gegen Betreiber von Anlagen, die nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz oder dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz einer Genehmigung oder Planfeststellung bedürfen, die Überwachung der Getrennthaltung von gewerblichen Siedlungsabfällen gemäß §§ 3, 4 und 7 der Gewerbeabfallverordnung, mit Ausnahme von Maßnahmen gegen Betreiber von Anlagen, die nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz oder dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz einer Genehmigung oder Planfeststellung bedürfen, die Überwachung der Rücknahmepflicht für Umverpackungen gemäß § 5 der Verpackungsverordnung und die Überwachung der Pfanderhebungspflicht für Einweggetränkeverpackungen gemäß § 8 der Verpackungsverordnung;

(4) die ordnungsgemäße Straßenreinigung, die Beseitigung und Verwertung von Fahrzeugen ohne gültige amtliche Kennzeichen nach § 14 des Berliner Straßengesetzes sowie die Entsorgung von Altfahrzeugen nach den §§ 3 und 15 Abs. 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes;

(5) die Beseitigung unzulässig gelagerter oder abgelagerter Abfalle auf öffentlichen Straßen und Privatstraßen sowie auf öffentlichen Grünflächen;

(6) die sonstigen Ordnungsaufgaben zur Ermittlung und Abwehr von schädlichen Umwelteinwirkungen im Rahmen von Erstermittlungen zur Feststellung des Verursachers bei unbekannten Quellen, soweit nicht Rechtsvorschriften die Zuständigkeiten anderer Verwaltungen begründen;

(7) die Ordnungsaufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und dem Berliner Bodenschutzgesetz in den jeweils geltenden Fassungen sowie den auf Grund dieser Gesetze ergangenen Rechtsverordnungen, sofern nicht die für Umweltschutz zuständige Senatsverwaltung (Nr. 10 Abs. 5) zuständig ist, sowie die Ordnungsaufgaben nach dem Wasserhaushaltsgesetz und den auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsvorschriften bei Boden- und Grundwasserverunreinigungen von örtlicher Bedeutung, die Entgegennahme von Meldungen nach dem Berliner Bodenschutzgesetz;

(8) die Ordnungsaufgaben nach der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe, sofern nicht die für Umweltschutz zuständige Senatsverwaltung (Nr. 10 Abs. 7) oder das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe (Nr. 30 Abs. 2) zuständig sind;

(9) die Ordnungsaufgaben hinsichtlich der Genehmigung und Überwachung des Einleitens von Abwässern in öffentliche Abwasseranlagen sowie von Abwasserbehandlungsanlagen zum Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen;

(10) Sportbootsstege an Gewässern;

(11) die Ordnungsaufgaben der unteren Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege, soweit nicht die für Stadtentwicklung und Naturschutz zuständige Senatsverwaltung (Nummer 4 Absatz 1) zuständig ist, sowie Kontroll- und Überwachungsaufgaben, die aus dem Vollzug internationaler Übereinkommen und Rechtsvereinbarungen über den Natur- und Artenschutz resultieren;

(12) die Ordnungsaufgaben nach dem Grünanlagengesetz;

(13) die Genehmigung zur Anlegung und Erweiterung sowie die Erklärung des Einvernehmens zur Widmung, Schließung und Aufhebung öffentlicher Friedhöfe; die Beleihung mit dem hoheitlichen Bestattungsrecht nach § 3 Abs. 2 des Friedhofsgesetzes; die Genehmigung von Erdbestattungen und von Urnenbeisetzungen außerhalb öffentlicher Friedhöfe;

(14) die Gewässeraufsicht und die Eisaufsicht für die stehenden Gewässer zweiter Ordnung, soweit nicht die für Verkehr zuständige Senatsverwaltung (Nr. 11 Buchstabe k) zuständig ist.

Nr. 19
Sozialwesen

Zu den Ordnungsaufgaben der Bezirksämter gehören auf dem Gebiet des Sozialwesens:

(1) die Ordnungsaufgaben bei Obdachlosigkeit, soweit nicht das Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin (Nr. 32 Abs. 1) oder die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung (Nr. 6) zuständig ist;

(2) die Ordnungsaufgaben, die durch Wegfall des notwendigen Lebensunterhalts infolge von Schadensereignissen entstehen;

(3)

  1. a)
    der Schutz der Sonn- und Feiertage und die Erteilung von Ausnahmen von den zum Schutz der Sonn- und Feiertage erlassenen Verboten nach der Feiertagsschutzverordnung,
  2. b)
    die Bewilligung von Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen nach § 13 Abs. 3 Nr. 2 des Arbeitszeitgesetzes,
  3. c)
    die Überwachung der Einhaltung des Berliner Ladenöffnungsgesetzes, soweit nicht die für Gesundheit zuständige Senatsverwaltung (Nummer 3 Absatz 10) oder das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin (Nr. 24 Abs. 1 Buchstabe b) zuständig ist,
  4. d)
    die Überwachung der Einhaltung des Verbots der Beschäftigung von Personen unter 18 Jahren mit sittlich gefährdenden Tätigkeiten;

(4) die Überwachung von Schankanlagen;

(5) die Ordnungsaufgaben nach dem Sprengstoffgesetz, soweit sie betreffen

  1. a)
    den nichtgewerblichen Umgang und nichtgewerblichen Verkehr mit pyrotechnischen Gegenständen, mit Ausnahme der Erteilung von Erlaubnissen nach § 27 des Sprengstoffgesetzes,
  2. b)
    die gewerbliche Überlassung pyrotechnischer Gegenstände an Andere zum nichtgewerblichen Umgang.

Nr. 20
Volksbildung

Zu den Ordnungsaufgaben der Bezirksämter gehören auf dem Gebiet der Volksbildung:

die Maßnahmen zur Sicherung des Schulbesuchs und zur Verhütung und Beseitigung von außen kommender Störungen des Schulbetriebs, soweit nicht die für Schulwesen zuständige Senatsverwaltung (Nr. 8) zuständig ist.

Nr. 21
Wirtschaft

Zu den Ordnungsaufgaben der Bezirksämter gehören auf dem Gebiet der Wirtschaft:

(1) die Feldaufsicht;

(2) die Ordnungsaufgaben in Gewerbeangelegenheiten, soweit nicht die Zuständigkeit einer anderen Behörde begründet ist, insbesondere

  1. a)
    die Entgegennahme von Anzeigen über den Beginn, die Aufgabe und die Veränderung von Gewerbebetrieben und gewerblichen Tätigkeiten, soweit nicht der Polizeipräsident in Berlin (Nr. 23 Abs. 6) zuständig ist,
  2. b)
    die Erteilung gewerberechtlicher Erlaubnisse, die Untersagung von Gewerbebetrieben und gewerblichen Tätigkeiten mit Ausnahme der in Nr. 11 Buchstabe a bis i, Nr. 12 Abs. 3, Nr. 23 Abs. 1 und 5, Nr. 32 Abs. 2, 4 und 7 und Nr. 33 Abs. 8 bis 10 bezeichneten Aufgaben,
  3. c)
    die Erteilung der Erlaubnis für gewerbsmäßig veranstaltete Schaustellungen von Personen mit nicht überwiegend künstlerischem, sportlichem, akrobatischem oder ähnlichem Charakter sowie die Hergabe von Räumen für derartige Veranstaltungen,
  4. d)
    die Erteilung der Erlaubnis zur Aufstellung von Spielgeräten und zur Veranstaltung anderer Spiele mit Gewinnmöglichkeit, ausgenommen Glücksspiele und Ausspielungen, die nicht Bestandteile von Volksbelustigungsveranstaltungen sind, und Lotterien, sowie zum Betrieb von Spielhallen, Spielkasinos und ähnlichen ausschließlich oder überwiegend dem Spielbetrieb dienenden Unternehmen mit Ausnahme von Spielbanken,
  5. e)
    die Ordnungsaufgaben nach dem Gaststättengesetz und der Gaststättenverordnung, soweit nicht die für Wirtschaft zuständige Senatsverwaltung (Nr. 12 Abs. 6) oder der Polizeipräsident in Berlin (Nr. 23 Abs. 6) zuständig sind; die ortspolizeilichen Aufgaben zur Durchführung des Milch- und Margarinegesetzes,
  6. f)
    die Ausstellung von Gewerbelegitimationspapieren aller Art,
  7. g)
    die Festsetzung von Messen, Ausstellungen, Großmärkten, Wochenmärkten, Spezialmärkten, Jahrmärkten und Volksfesten; die Untersagung der Teilnahme von Ausstellern und Anbietern an diesen Veranstaltungen; die Aufsicht auf den Wochenmärkten,
  8. h)
    die Verlängerung der Fristen zur Verwertung von Pfändern und zur Abführung von Überschüssen aus Pfandverwertungen sowie die Entgegennahme der Überschüsse,
  9. i)
    die Ordnungsaufgaben nach dem Ingenieurgesetz und die Untersagung der unberechtigten Führung der gesetzlich geschützten Berufsbezeichnung "Ingenieur",
  10. j)
    die Zulassung von Ausnahmen von dem Erfordernis der Reisegewerbekarte für besondere Verkaufsveranstaltungen; die Zulassung von Ausnahmen im Einzelfall nach § 56 Abs. 2 Satz 3 der Gewerbeordnung,
  11. k)
    die Entgegennahme von Anträgen auf Auskunft aus dem Gewerbezentralregister über juristische Personen und Personenvereinigungen sowie über natürliche Personen,
  12. l)
    die Ausführung des Blindenwarenvertriebsgesetzes,
  13. m)
    die Überwachung der Einhaltung von Preisauszeichnungsvorschriften,
  14. n)
    die Überwachung der gewerblichen Verwendung pyrotechnischer Gegenstände außerhalb ständiger Betriebsstätten mit Ausnahme der Aufgaben nach § 23 Abs. 4 und 5 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz sowie die Überwachung des Lagerns pyrotechnischer Gegenstände in Verbindung mit offenen Verkaufsstellen.

Nr. 22
Denkmalschutz

Zu den Ordnungsaufgaben der Bezirksämter gehören auf dem Gebiet des Denkmalschutzes:

die Ordnungsaufgaben nach dem Denkmalschutzgesetz Berlin, soweit nicht das Landesdenkmalamt Berlin (Nr. 34) zuständig ist.

Nr. 22a
Einwohnerwesen

Zu den Ordnungsaufgaben der Bezirksämter gehören auf dem Gebiet des Einwohnerwesens:

(1) die Aufgaben des Melde-, Pass- und Personalausweiswesens, soweit nicht das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (Nr. 33 Abs. 1 bis 3) zuständig ist; die Bezirksämter beauftragen das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten mit der Durchführung des Rückmeldeverfahrens nach § 17 des Melderechtsrahmengesetzes und mit der Erteilung von Melderegisterauskünften nach § 28 Abs. 1 bis 3 des Meldegesetzes in den Einzelfällen, in denen beim Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten der Anlass für die Amtshandlung entsteht;

(2) von den Aufgaben der Ausländerbehörde nach ausländerrechtlichen Bestimmungen:

  1. a)
    die Aufhebung von Bedingungen und Auflagen zu unbefristeten Aufenthaltstiteln auf Antrag,
  2. b)
    die Entgegennahme von Aufenthaltsanzeigen,
  3. c)
    die Erteilung von Aufenthaltstiteln für im Bundesgebiet geborene Kinder von Amts wegen, wenn zum Zeitpunkt der Geburt beide Elternteile oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil im Besitz eines vom Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten erteilten Aufenthaltstitels sind,
  4. d)
    die Übertragung von vom Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten erteilten gültigen Aufenthaltstiteln in neu ausgestellte Pässe oder Passersatzpapiere bei Vorlage des ungültig gewordenen Passes oder Passersatzpapieres,
  5. e)
    die Überprüfung der Verlängerung der Gültigkeit von Pässen und Passersatzpapieren von Ausländern, die im Besitz eines vormals über die zeitliche Gültigkeit des Dokuments hinaus erteilten Aufenthaltstitels sind,
  6. f)
    die Bescheinigung des Aufenthaltsrechts bei Inhabern von Aufenthaltstiteln, sofern die Aufenthaltstitel vom Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten erteilt oder verlängert wurden;

die Bezirksämter beauftragen das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten mit der Wahrnehmung der unter den Buchstaben a bis f genannten Aufgaben in den Einzelfällen, in denen beim Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten der Anlass für die Amtshandlung entsteht.

Nr. 22b
Verkehr

Zu den Ordnungsaufgaben der Bezirksämter gehören auf dem Gebiet des Verkehrswesens:

(1)

  1. a)
    die Außerbetriebsetzung von Fahrzeugen,
  2. b)
    die Eintragung von Adressenänderungen in Zulassungsbescheinigungen Teil I,
  3. c)
    die Entgegennahme von Anträgen auf Neuausstellung von Zulassungsbescheinigungen Teil I nach Verlust oder Diebstahl;

(2)

  1. a)
    die Entgegennahme von Anträgen auf Erteilung, Erweiterung und Verlängerung der Fahrerlaubnis und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung,
  2. b)
    die Entgegennahme von Anträgen auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung,
  3. c)
    die Entgegennahme von Anträgen auf Umschreibung der Fahrerlaubnis,
  4. d)
    die Entgegennahme von Anträgen auf Umstellung der Fahrerlaubnis,
  5. e)
    die Entgegennahme von Anträgen auf Ausstellung eines Ersatzführerscheins (Umtausch, Verlust oder Diebstahl),
  6. f)
    die Ausstellung von internationalen Führerscheinen,
  7. g)
    die Aushändigung aufgefundener Führerscheine;

(3) die straßenverkehrsbehördlichen Maßnahmen im untergeordneten Straßennetz, soweit nicht die Verkehrslenkung Berlin (Nr. 35 Abs. 3) zuständig ist;

(4) im übergeordneten Straßennetz die Anordnung von

  1. a)
    Haltverboten für Lieferzwecke, Umzüge und ähnliche Bedürfnisse,
  2. b)
    Überholverboten,
  3. c)
    Sicherungsmaßnahmen an Brücken,
  4. d)
    Parkraumbewirtschaftungsgebieten,
  5. e)
    Fußgängerzonen,
  6. f)
    Taxenständen,
  7. g)
    Maßnahmen für den ruhenden Verkehr einschließlich Behindertenparkplätzen,
  8. h)
    Maßnahmen zur Sicherung von Ein- und Ausfahrten, abgesenkten Gehwegen oder Parkflächen,
  9. i)
    Maßnahmen zum Gewässerschutz und aus Gründen des Arten- und Biotopschutzes

sowie die Durchführung von Verkehrsschauen für diese Anordnungen;

(5) im übergeordneten Straßennetz die Ausgabe von Bewohnerparkausweisen nach § 45 Abs. 1b Nr. 2a Straßenverkehrs-Ordnung;

(6) im übergeordneten Straßennetz die Erteilung von Erlaubnissen sowie Genehmigung von Ausnahmen

  1. a)
    nach § 29 Abs. 2 Straßenverkehrs-Ordnung für Veranstaltungen auf Gehwegen ohne Auswirkungen auf den Fahrzeugverkehr,
  2. b)
  3. c)
    nach § 46 Abs. 1 Nr. 7 der Straßenverkehrs-Ordnung und nach der Ferienreiseverordnung, soweit sie nicht Großveranstaltungen nach § 29 Abs. 2 oder den Großraum- und Schwerverkehr nach § 29 Abs. 3 der Straßenverkehrs-Ordnung betreffen,
  4. d)
    nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 der Straßenverkehrs-Ordnung, soweit sie nicht Bussonderfahrstreifen betreffen;

Die Bezirksämter beauftragen das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten mit der Wahrnehmung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Aufgaben in den Einzelfällen, in denen beim Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten der Anlass für die Amtshandlung entsteht;

(7) im übergeordneten Straßennetz Anordnungen zur Sicherung von Arbeitsstellen nach § 45 Absatz 6 der Straßenverkehrs-Ordnung in Ergänzungsstraßen entsprechend ihrer Festlegung im Stadtentwicklungsplan Verkehr.

Nr. 22c
Fundwesen

Zu den Ordnungsaufgaben der Bezirksämter gehören auf dem Gebiet des Fundwesens:

die Ordnungsaufgaben der zuständigen Behörde nach den §§ 965 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches und den sonstigen in diesem Zusammenhang ergangenen Rechtsvorschriften.

Dritter Abschnitt
Ordnungsaufgaben der Sonderbehörden

Nr. 23
Polizeipräsident in Berlin

Zu den Ordnungsaufgaben des Polizeipräsidenten in Berlin gehören:

Aus dem Bereich Inneres:

(1) die Ordnungsaufgaben in Angelegenheiten des Waffenrechts und nach § 9 Abs. 1 des Beschussgesetzes sowie den in diesem Zusammenhang ergangenen Rechtsvorschriften, soweit nicht nach Waffen- oder Beschussrecht anderen Behörden zugewiesen;

(2) die Versammlungsaufsicht; die Aufgaben der Anmeldebehörde nach der Verordnung zur Durchführung des Vereinsgesetzes;

(3) die presserechtlichen Ordnungsaufgaben;

(4) die Ermittlung, Bergung und Beseitigung von abgelagerten chemischen Kampfmitteln sowie die Beseitigung von nichtchemischen Kampfmitteln.

Aus dem Bereich Verkehr:

(5) die Durchführung von

  1. a)
    Verkehrskontrollen und die Erstellung von Kontrollberichten nach den §§ 4, 5 und 6 der Verordnung über technische Kontrollen von Nutzfahrzeugen auf der Straße,
  2. b)
    Kontrollen nach den Unterabschnitten 1.8.1.1 und 1.8.1.4 der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 3 Nr. 1 der Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt.

Aus dem Bereich Wirtschaft:

(6) die Überwachung von Gewerbebetrieben und gewerblichen Tätigkeiten, soweit sie nicht dem Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin (Nr. 24), dem Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe (Nr. 30) oder dem Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin (Nr. 32) obliegt;

(7) die Entgegennahme von Anzeigen über Schusswaffengebrauch im Bewachungsgewerbe.

Aus dem Bereich Stadtentwicklung und Umweltschutz:

(8) die Erteilung, die Ungültigkeitserklärung und die Einziehung von Jagdscheinen sowie die Festsetzung einer Sperrfrist für die Wiedererteilung von Jagdscheinen und das Verbot der Jagd wegen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder wegen Gefährdung von Menschen.

Nr. 24
Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin

Zu den Ordnungsaufgaben des Landesamtes für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin gehören:

(1)

  1. a)
    der Arbeitsschutz einschließlich der Unfallverhütung, des Jugendarbeitsschutzes, des Mutterschutzes, des Heimarbeiterschutzes, des Arbeitszeitschutzes und der Arbeitsruhe an Sonn- und Feiertagen, soweit nicht die für Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung (Nummer 3 Absatz 6 und 10), die Bezirksämter (Nr. 18 Abs. 1, Nr. 19 Abs. 3) oder das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe (Nr. 30 Abs. 2) zuständig sind,
  2. b)
    die Überwachung der Pflichten nach § 7 des Berliner Ladenöffnungsgesetzes,
  3. c)
    die Zulässigkeitserklärung von Kündigungen während des Erziehungsurlaubs;

(2) die Ordnungsaufgaben bei überwachungsbedürftigen Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 7 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes und der Betriebssicherheitsverordnung und bei Anlagen, auf die gewerberechtliche Vorschriften im Rahmen der Bauordnung für Berlin Anwendung finden, soweit sie nicht den Bauaufsichtsbehörden (Nr. 1 Abs. 1 und Nr. 15 Abs. 1), der für Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung (Nummer 3 Absatz 7) oder dem Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe (Nr. 30 Abs. 2) zustehen, sowie die sonstigen Ordnungsaufgaben nach dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen;

(3) die Ordnungsaufgaben nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz

  1. a)
    bei Anlagen im Sinne der §§ 4 ff. oder der §§ 22 ff. des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, sofern sie Teile von überwachungsbedürftigen Anlagen sind und soweit nicht das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe (Nr. 30 Abs. 2) zuständig ist,
  2. b)
    bei Anlagen im Sinne der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen, sofern sie auf einem Kraftwerksgelände betrieben werden;

(4) die Ordnungsaufgaben nach dem Sprengstoffgesetz, soweit nicht die für Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung (Nummer 3 Absatz 8), die Bezirksämter (Nr. 19 Abs. 5 und Nr. 21 Abs. 2 Buchstabe n) oder das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe (Nr. 30 Abs. 2) zuständig sind;

(5) der Strahlenschutz, soweit nicht der für Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung (Nummer 3 Absatz 9) zugewiesen;

(6) die Durchführung der europäischen Sozialvorschriften im Straßenverkehr und des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR);

(7) die Ordnungsaufgaben nach dem Medizinproduktegesetz und den auf Grund des Medizinproduktegesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, soweit nicht die für Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung (Nummer 3 Absatz 11) oder das Landesamt für das Mess- und Eichwesen Berlin-Brandenburg (Nr. 26 Abs. 3) zuständig sind;

(8) die Ermächtigung von Ärzten zur Durchführung arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen nach staatlichen Arbeitsschutzvorschriften;

(9) die Ordnungsaufgaben nach dem Chemikaliengesetz und den auf Grund des Chemikaliengesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, soweit nicht die für Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung (Nummer 3 Absatz 6 Buchstabe b) oder das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe (Nr. 30 Abs. 2) zuständig sind;

(10) die Ordnungsaufgaben nach der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung, soweit nicht in der Verordnung Aufgaben ausdrücklich einer anderen Behörde zugewiesen sind.

Nr. 25
Berliner Feuerwehr

Zu den Ordnungsaufgaben der Berliner Feuerwehr gehören:

(1) die Abwehr von Gefahren, die durch Brände, Explosionen, Überschwemmungen, Unfälle und ähnliche Ereignisse entstehen;

(2) der Notfallrettungsdienst;

(3) die Mitwirkung bei der Brandsicherheitsschau;

(4) die Aufgaben der Katastrophenschutzbehörde nach § 14 Satz 2 bis 4 des Zivilschutzgesetzes;

(5) die Aufgaben der zuständigen Behörde nach § 13a des Wehrpflichtgesetzes und § 14 des Zivildienstgesetzes.

Nr. 26
Landesamt für das Mess- und Eichwesen Berlin-Brandenburg

Zu den Ordnungsaufgaben des Landesamtes für das Mess- und Eichwesen Berlin-Brandenburg gehören:

(1) die Ordnungsaufgaben nach dem Gesetz über Einheiten im Messwesen;

(2) die Ordnungsaufgaben nach dem Eichgesetz;

(3) die Ordnungsaufgaben nach dem Medizinproduktegesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, soweit Belange der Messgenauigkeit und der Messbeständigkeit der Medizinprodukte betroffen sind.

Nr. 27
Berliner Forsten

Zu den Ordnungsaufgaben der Berliner Forsten gehören:

(1) der Forstschutz;

(2) der Jagdschutz;

(3) die Aufgaben nach § 5 Abs. 3 des Landesjagdgesetzes Berlin.

Nr. 28
Fischereiamt

Zu den Ordnungsaufgaben des Fischereiamtes gehören:

die Ordnungsaufgaben nach den Rechtsvorschriften über die Fischerei.

Nr. 29
Pflanzenschutzamt

Zu den Ordnungsaufgaben des Pflanzenschutzamtes gehören:

(1) die Ordnungsaufgaben nach dem Pflanzenschutzgesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen;

(2) die von den Ländern wahrzunehmenden Ordnungsaufgaben bei Freisetzung gentechnisch veränderter Pflanzen nach dem Gentechnikgesetz und den auf Grund des Gentechnikgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen.

Nr. 30
Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe des Landes Brandenburg

Zu den Ordnungsaufgaben des Landesamtes für Bergbau, Geologie und Rohstoffe gehören:

(1) die Bergaufsicht;

(2) die Ordnungsaufgaben nach Nummer 3 Absatz 6 Buchstabe a, Nr. 15 Abs. 1 Buchstabe e, Nr. 18 Abs. 1 und 8, Nr. 23 Abs. 6, Nr. 24 Abs. 1 Buchstabe a, Abs. 2, 3 Buchstabe a, Abs. 4 und 9 in den der Bergaufsicht unterstehenden Betrieben;

(3) die Ordnungsaufgaben nach § 10 Abs. 3 Satz 5 der Gesundheitsschutz-Bergverordnung;

(4) die Ordnungsaufgaben nach der Markscheider-Bergverordnung.

Nr. 31
(aufgehoben)

Nr. 32
Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin

Zu den Ordnungsaufgaben des Landesamtes für Gesundheit und Soziales Berlin gehören:

(1) die Ordnungsaufgaben der Zentralen Aufnahmeeinrichtung für Asylbewerber nach dem Asylverfahrensgesetz, die Ordnungsaufgaben der Zentralen Aufnahmeeinrichtung für unerlaubt eingereiste Ausländer nach dem Aufenthaltsgesetz, die Ordnungsaufgaben nach dem Aufenthaltsgesetz bei Aufnahme von Ausländern, die nach § 23 Abs. 2 oder § 24 des Aufenthaltsgesetzes aufgenommen worden sind, die Ordnungsaufgaben bei Obdachlosigkeit von Asylbewerbern und nach §§ 15a, 23 Abs. 2 oder 24 des Aufenthaltsgesetzes aufgenommenen Ausländern; die Ordnungsaufgaben zur Sicherung des Betriebs von Unterkünften für die vorstehend genannten Personenkreise, soweit nicht die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung (Nr. 6) zuständig ist;

(2) die Überwachung der Anzeigepflicht für Angehörige der Berufe und Einrichtungen des Gesundheitswesens, die Rücknahme und der Widerruf der Berufserlaubnis, der Erlaubnis zur Führung einer gesetzlich geschützten Berufsbezeichnung und der staatlichen Anerkennung sowie der Heilpraktikererlaubnis, die Anordnung des Ruhens der Approbation, das vorläufige Verbot der Berufsausübung und die Feststellung mangelnder Eignung oder Zuverlässigkeit für Ärzte, Zahnärzte, Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Medizinalfachpersonal, Tierärzte und Veterinärfachpersonal sowie Apotheker und pharmazeutisches Fachpersonal sowie staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker;

(3) die Untersagung der unberechtigten Führung einer gesetzlich geschützten Berufsbezeichnung auf den Gebieten des Gesundheits-, Pharmazie- und Veterinärwesens und der Lebensmittelchemie sowie einer gesetzlich geschützten Weiterbildungsbezeichnung in den Medizinalfachberufen;

(4) die Erteilung der Konzession zum Betrieb von Krankenhäusern sowie die Aufsicht über diese Einrichtungen, soweit nicht die Bezirksämter (Nr. 16 Abs. 7) zuständig sind;

(5) die staatliche Anerkennung von Ausbildungsstätten für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichentherapeuten nach § 6 des Psychotherapeutengesetzes;

(6) die Ordnungsaufgaben nach dem Wohnteilhabegesetz;

(7) die Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb von Apotheken und Krankenhausapotheken einschließlich der Genehmigung der Versorgungsverträge, die Erteilung der Genehmigung zur Verwaltung von Apotheken, die Erteilung der Erlaubnis zum Versand von apothekenpflichtigen Arzneimitteln, die Schließung und Abnahme von Apotheken und Krankenhausapotheken sowie die Apothekenaufsicht;

(8)

  1. a)
    die Erteilung der Erlaubnis zur Herstellung und zur Einfuhr von Arzneimitteln, Testsera oder Testantigenen oder Wirkstoffen, die menschlicher, tierischer oder mikrobieller Herkunft sind oder auf gentechnischem Wege hergestellt werden, sowie anderen zur Arzneimittelherstellung bestimmten Stoffen menschlicher Herkunft und die entsprechende Überwachung der Herstellung und der Einfuhr,
  2. b)
    die Überwachung der Werbung auf dem Gebiet des Heilwesens im Rahmen seiner Zuständigkeiten,
  3. c)
    die Überwachung des Verkehrs mit Arzneimitteln und Betäubungsmitteln, soweit nicht die Bezirksämter (Nr. 16 Abs. 2) zuständig sind,
  4. d)
    die Erteilung der Erlaubnis zum Großhandel mit Arzneimitteln, Testsera oder Testantigenen und die entsprechende Überwachung des Großhandels;

(9) die Erteilung der Erlaubnis nach Artikel 4 Abs. 2 des Übereinkommens über internationale Beförderungen leichtverderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind;

(10)

  1. a)
    die Entgegennahme von Anzeigen und Meldungen über Versuche an lebenden Tieren sowie die Erteilung entsprechender Genehmigungen, die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Erteilung der Erlaubnis zur Zucht und Haltung von Wirbeltieren zu Versuchszwecken sowie deren Untersagung, die Überwachung der Einrichtungen, in denen Tierversuche durchgeführt werden, sowie die tierschutzrechtliche Aufsicht über Versuchstierzuchten und Versuchstierhaltungen, die Genehmigung des Imports von Versuchstieren aus Drittländern nach § 11a des Tierschutzgesetzes,
  2. b)
    die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für das Schlachten von Tieren ohne Betäubung, die Zulassung von Ausnahmen für die Betäubung bei Eingriffen an warmblütigen Tieren;

(11) die hygienische Überwachung der Badegewässer und der Erlass von Badeverboten in fließenden Gewässern; weitere Aufgaben als "benannte Stelle" im Sinne der Badegewässerverordnung;

(12) die Ordnungsaufgaben nach dem Gentechnikgesetz und den auf Grund des Gentechnikgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, soweit nicht die für Umweltschutz zuständige Senatsverwaltung (Nummer 10 Absatz 9) oder das Pflanzenschutzamt (Nr. 29 Abs. 2) zuständig sind;

(13) die Zulassung von Betrieben nach dem Fleischhygienerecht, dem Geflügelfleischhygienerecht, dem Lebensmittel- und Futtermittelrecht und den EU-Lebensmittelhygieneverordnungen;

(14)

  1. a)
    die Überwachung von Wasserversorgungsanlagen nach der Trinkwasserverordnung, soweit sie Teil der zentralen Trinkwasserversorgung sind,
  2. b)
    die Überprüfung der Untersuchungsstellen nach § 15 Abs. 4 und 5 der Trinkwasserverordnung.

Nr. 33
Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten

Zu den Ordnungsaufgaben des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten gehören:

Aus dem Bereich Inneres:

(1)

  1. a)
    die Führung des automatisierten Melderegisters nach § 1 Abs. 3 des Meldegesetzes,
  2. b)
    die Errichtung, Überwachung und Ablehnung von Auskunftssperren nach § 28 Abs. 5 und 6 des Meldegesetzes,
  3. c)
    die Aufgaben der Wehrerfassungsbehörde nach § 15 des Wehrpflichtgesetzes,
  4. d)
    Datenübermittlungen nach den §§ 25 bis 27 des Meldegesetzes und das Erteilen von Melderegisterauskünften nach § 29 des Meldegesetzes; das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten beauftragt die Bezirksämter mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben in den Einzelfällen, in denen bei den Bezirksämtern der Anlass für die Amtshandlung entsteht,
  5. e)
    die Ordnungsaufgaben bei der Veranstaltung und Vermittlung von Lotterien, Ausspielungen, Sportwetten und Pokerspielen, die nicht von den Spielbanken veranstaltet werden, einschließlich der Aufgaben nach dem Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag und nach dem Glücksspielstaatsvertrag, soweit nicht die für Inneres zuständige Senatsverwaltung (Nr. 5 Abs. 4) oder die Bezirksämter (Nr. 21 Abs. 2 Buchstabe d) zuständig sind;

(2)

  1. a)
    die Führung des automatisierten Passregisters nach § 21 des Passgesetzes,
  2. b)
    die Aufgaben der Passbehörde für in Berlin nicht gemeldete Personen,
  3. c)
    die Versagung und Entziehung von Pässen nach den §§ 7 und 8 des Passgesetzes,
  4. d)
    die Erteilung von Ermächtigungen nach § 19 Abs. 4 des Passgesetzes,
  5. e)
    die Ausstellung von Reisepässen in Fällen von besonderem öffentlichen Interesse,
  6. f)
    Datenübermittlungen aus dem automatisiert geführten Passregister nach § 22 Abs. 2 des Passgesetzes; das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten beauftragt die Bezirksämter mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben in den Einzelfällen, in denen bei den Bezirksämtern der Anlass für die Amtshandlung entsteht;

(3)

  1. a)
    die Führung des automatisierten Personalausweisregisters nach § 2a des Gesetzes über Personalausweise,
  2. b)
    die Aufgaben der Ausweisbehörde für in Berlin nicht gemeldete Personen,
  3. c)
    Anordnungen von Ausweisbeschränkungen nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes über Personalausweise,
  4. d)
    die Ausstellung von Personalausweisen in Fällen von besonderem öffentlichen Interesse,
  5. e)
    Datenübermittlungen aus dem automatisiert geführten Personalausweisregister nach § 2b Abs. 2 des Gesetzes über Personalausweise und § 9 Abs. 1 und 2 des Landespersonalausweisgesetzes; das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten beauftragt die Bezirksämter mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben in den Einzelfällen, in denen bei den Bezirksämtern der Anlass für die Amtshandlung entsteht;

(4) Aufgaben der Ausländerbehörde nach ausländerrechtlichen Bestimmungen, soweit nicht die Bezirksämter (Nr. 22a Abs. 2) zuständig sind;

(5)
(weggefallen)

(6) die Untersagung der unberechtigten Führung eines Namens oder einer gesetzlich geschützten Berufsbezeichnung, soweit nicht die für Kulturelle Angelegenheiten (Nr. 7 Abs. 1) oder für Wissenschaft und Forschung (Nr. 13 Abs. 2) zuständige Senatsverwaltung, das Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin (Nr. 32 Abs. 3) oder die Bezirksämter (Nr. 21 Abs. 2 Buchstabe i) zuständig sind;

(7) die Ordnungsaufgaben auf dem Gebiet des Rettungsdienstes mit Krankenkraftwagen nach dem Rettungsdienstgesetz.

Aus dem Bereich Verkehr:

(8)

  1. a)
    die Aufgaben der höheren und der unteren Verwaltungsbehörde nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, soweit nicht die Bezirksämter (Nr. 22b Abs. 1) zuständig sind, einschließlich der Wahrnehmung des Weisungsrechts entsprechend § 44 Abs. 1 Satz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung und § 46 Absatz 1 Satz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung,
  2. b)
    die Aufgaben nach § 70 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 1a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, nach § 47 Absatz 1 Nummer 1 der Fahrzeug- Zulassungsverordnung, der Anerkennung und Aufsicht über Kraftfahrzeugwerkstätten, Schulungsstätten sowie Schulungen nach den Anlagen VIII c, XVII, XVII a und XVIII d der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, der Anerkennung von Schulungsstätten nach § 47b Abs. 3 Satz 3 Nr. 7 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und die Aufsicht über das Anerkennungsverfahren, über die Durchführung der Abgasuntersuchung und über die Schulungen, einschließlich des Widerspruchsverfahrens, nach § 47b Abs. 5 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
  3. c)
    die Aufgaben der höheren Verwaltungsbehörde und der Fahrerlaubnisbehörde nach § 73 der Fahrerlaubnis-Verordnung, soweit nicht die Bezirksämter (Nr. 22b Abs. 2) zuständig sind, einschließlich der Wahrnehmung des Weisungsrechts,
  4. d)
  5. e)
    die Führung der Fahrzeugregister nach § 32 Abs. 1 Nr. 4 des Straßenverkehrsgesetzes in Verbindung mit § 31 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung,
  6. f)
    die Datenübermittlungen nach § 28 Abs. 5 und den §§ 59 und 64 des Straßenverkehrsgesetzes,
  7. g)
  8. h)
    die Bearbeitung von Anträgen und die Ausgabe von Fahrer-, Werkstatt- und Unternehmenskarten nach § 4a des Fahrpersonalgesetzes,
  9. i)
    die Anerkennung, der Widerruf der Anerkennung und die Überwachung von Ausbildungsstätten nach § 7 Absatz 2 bis 4 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes sowie die Erteilung der Bescheinigung nach § 5 Absatz 4 Satz 4 der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung;

(9) die Aufgaben der höheren und unteren Verwaltungsbehörde

  1. a)
    nach dem Fahrlehrergesetz,
  2. b)
  3. c)
  4. d)
  5. e)
  6. f)
    nach dem Gesetz zu dem Übereinkommen über sichere Container,
  7. g)
    nach dem Übereinkommen über internationale Beförderung leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsbedingungen, die für diese Beförderung zu verwenden sind;

(10) der Vollzug des Personenbeförderungsgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, mit Ausnahme der Aufgaben im Zusammenhang mit Straßenbahnen, der Genehmigung für Tarife und Beförderungsbedingungen für den ÖPNV sowie der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen.

Nr. 34
Landesdenkmalamt Berlin

Zu den Ordnungsaufgaben des Landesdenkmalamtes Berlin gehören:

die Ordnungsaufgaben nach dem Denkmalschutzgesetz Berlin, soweit es sich um Aufgaben von hauptstädtischer Bedeutung handelt.

Nr. 35
Verkehrslenkung Berlin

Zu den Ordnungsaufgaben der Verkehrslenkung Berlin gehören:

(1) die Aufgaben der höheren Verwaltungsbehörde nach der Straßenverkehrs-Ordnung einschließlich der Wahrnehmung des Weisungsrechts und der sonstigen Rechte nach § 44 Abs. 1 Satz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung;

(2) die Aufgaben der Straßenverkehrsbehörde im übergeordneten Straßennetz, soweit nicht die Bezirksämter (Nummer 22b Absatz 4 bis 7) zuständig sind;

(3) die Aufgaben der Straßenverkehrsbehörde im untergeordneten Straßennetz bei Maßnahmen mit Auswirkungen auf das übergeordnete Netz sowie bei

  1. a)
    verkehrlichen Maßnahmen nach § 45 der Straßenverkehrs-Ordnung im Zusammenhang mit obersten Bundesbehörden, parlamentarischen Einrichtungen, diplomatischen und konsularischen Vertretungen und besonders gefährdeten Objekten,
  2. b)
    Maßnahmen zur Beschleunigung des ÖPNV und des Wirtschaftsverkehrs sowie bei Maßnahmen im Zusammenhang mit Straßenbahnen und der Linienführung des ÖPNV einschließlich der dafür erforderlichen Anordnungen,
  3. c)
    Maßnahmen für überörtliche Radwegeführungen,
  4. d)
    Maßnahmen im Zusammenhang mit der Wegweisung und Wegeleitsystemen,
  5. e)
    Maßnahmen zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen,
  6. f)
    Verkehrsbeeinflussungsanlagen einschließlich der Parkleitsysteme,
  7. g)
    der Anordnung von Lichtzeichenanlagen sowie von lichtsignaltechnischen Maßnahmen einschließlich der flankierenden Maßnahmen,
  8. h)
    der Erteilung von Anordnungen, Erlaubnissen und Ausnahmegenehmigungen im Zusammenhang mit Filmdreharbeiten;

(4) die Bestimmung des Fahrweges für den Militärverkehr und nach § 7 der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn;

(5) Verkehrsbeschränkungen und -verbote nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz sowie dem Energiesicherungs- und dem Bundesleistungsgesetz;

(6) die Aufgaben zur Steuerung und Lenkung des Straßenverkehrs, insbesondere durch Lichtzeichen und Verkehrsbeeinflussungsanlagen (Verkehrsregelungszentrale);

(7) die Aufgaben der Landesmeldestelle für Verkehrswarndienst;

(8) die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Abs. 2 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung in Bezug auf Halt- und Parkverbote (§ 12 der Straßenverkehrs-Ordnung) und in Bezug auf die Verwendung von blauem und gelbem Blinklicht (§ 38 der Straßenverkehrs-Ordnung).

Nr. 36
Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg

Zu den Ordnungsaufgaben der Gemeinsamen Oberen Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg gehören:

(1) die Bauschutzangelegenheiten außerhalb der Flughäfen, für die der Bund gemäß § 27d Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes einen Bedarf aus Gründen der Sicherheit und aus verkehrspolitischen Interessen anerkennt, mit Ausnahme der Flughäfen Berlin-Tempelhof und Berlin-Tegel;

(2) die Ordnungsaufgaben der Anhörungsbehörde für alle Flugplätze;

(3) die Zulassungen nach § 22a Abs. 2 Luftverkehrs-Ordnung;

(4) die Flugplatzangelegenheiten - mit Ausnahme der Flughäfen, für die der Bund gemäß § 27d Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes einen Bedarf aus Gründen der Sicherheit und aus verkehrspolitischen Interessen anerkennt;

(5) die Luftaufsicht gemäß § 29 des Luftverkehrsgesetzes;

(6) die Erlaubnisse für die besondere Benutzung des Luftraums mit Ausnahme der Erlaubnisse, die von der für die Flugsicherung zuständigen Stelle erteilt werden;

(7) die Genehmigung von Luftfahrtveranstaltungen, soweit diese nicht auf Flughäfen stattfinden, für die der Bund gemäß § 27d Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes einen Bedarf aus Gründen der Sicherheit und aus verkehrspolitischen Interessen anerkennt;

(8) die allgemeinen Aufgaben nach § 2 Satz 1 des Luftsicherheitsgesetzes außerhalb der Verkehrsflughäfen Berlin-Tegel, Berlin-Tempelhof und Berlin-Schönefeld;

(9) die Zuverlässigkeitsüberprüfungen gemäß § 7 des Luftsicherheitsgesetzes;

(10) die Durchführung von Inspektionen, Tests und Erhebungen zur Kontrolle der Eigensicherungsmaßnahmen der Flughafenunternehmer gemäß Artikel 7 in Verbindung mit Artikel 2 Nr. 2, 5, 10 und 11 der Verordnung (EG) 1217/2003 der Kommission vom 4. Juli 2003 zur Festlegung gemeinsamer Spezifikationen für nationale Qualitätskontrollprogramme für die Sicherheit der Zivilluftfahrt im Rahmen der Durchführung des nationalen Qualitätssicherungsprogramms gemäß Artikel 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt;

(11) die übrigen Luftsicherheitsangelegenheiten, die nicht im Zusammenhang mit Flughäfen stehen, für die der Bund einen Bedarf gemäß § 27d Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes anerkennt;

(12) die Luftfahrtpersonalangelegenheiten;

(13) die Angelegenheiten der Luftfahrerschulen und die Ausbildungserlaubnisse;

(14) die Angelegenheiten der Luftfahrtunternehmen und die Betriebsgenehmigungen gemäß § 20 Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes;

(15) die Zulassung von Luftsicherheitsplänen nach § 8 des Luftsicherheitsgesetzes mit Ausnahme der Flughäfen, für die der Bund gemäß § 27d Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes einen Bedarf aus Gründen der Sicherheit und aus verkehrspolitischen Interessen anerkennt;

(16) die Hindernisangelegenheiten außerhalb von Flugplatzbauschutzbereichen im Land Brandenburg;

(17) die Regelung des Flugplatzverkehrs gemäß § 21a der Luftverkehrs-Ordnung;

(18) die Angelegenheiten der Einrichtungen zur Kommunikation, Navigation und Überwachung (CNS)

sowie die Ordnungsaufgaben nach den auf Grund der vorgenannten Bestimmungen erlassenen Rechtsverordnungen.

Vierter Abschnitt
Schlussbestimmungen

Nr. 37
Sonstige Ordnungsaufgaben

Für die Erledigung der in den Nummern 1 bis 36 nicht genannten Ordnungsaufgaben sind zuständig:

(1) die fachlich zuständige Senatsverwaltung, soweit die Aufgaben in Rechtsvorschriften des Reichs, des Bundes oder Landes der obersten Reichs- oder Landesbehörde, der obersten Landesbaubehörde, dem Regierungspräsidenten, der Landespolizeibehörde, der höheren Baupolizeibehörde, der Polizeiaufsichtsbehörde, der höheren Verwaltungsbehörde oder an Stelle einer dieser Behörden dem Polizeipräsidenten in Berlin zugewiesen sind;

(2) die Bezirksämter, soweit die Aufgaben in Rechtsvorschriften des Reichs, des Bundes oder Landes der unteren Verwaltungsbehörde, der Kreis- oder Ortspolizeibehörde übertragen sind, und in allen übrigen Fällen.