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§ 2 LuftSiG - Aufgaben

Bibliographie

Titel
Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG)
Amtliche Abkürzung
LuftSiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
96-14

Die Luftsicherheitsbehörde hat die Aufgabe, Angriffe auf die Sicherheit des Luftverkehrs im Sinne des § 1 abzuwehren. Dazu gehört insbesondere, dass sie:

  1. 1.

    Fluggäste und deren Gepäck nach § 5 kontrolliert,

  2. 2.

    Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach § 7 vornimmt,

  3. 3.

    Luftsicherheitsprogramme nach § 8 Absatz 1 Satz 2 und § 9 Absatz 1 Satz 2 zulässt,

  4. 4.

    Sicherheitsausrüstung nach § 10a zertifiziert und zulässt,

  5. 5.

    Sicherheitsmaßnahmen der Flugplatzbetreiber nach § 8, der Luftfahrtunternehmen nach § 9 und der Beteiligten an der sicheren Lieferkette nach § 9a anordnet und deren Einhaltung überwacht.