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§ 17 ÖPNVG - Beteiligung, Zusammenarbeit

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Planung, Organisation und Gestaltung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNVG)
Amtliche Abkürzung
ÖPNVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
9240

(1) Sind in einem Gebiet einer Verkehrskooperation im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 1 mehrere Aufgabenträger in ihrer Zuständigkeit betroffen, stellen diese eine einheitliche Rabattierung nach § 16 sicher. Dass in diesem Rahmen spezielle Höchsttarife für bestimmte Gruppen von Fahrgästen nur in Teilen eines Gebiets einer Verkehrskooperation angeboten werden, bleibt davon unberührt. Kann im Fall des Satz 1 kein Einvernehmen hergestellt werden, wird die Rechtsaufsichtsbehörde im Rahmen der ihr zustehenden Befugnisse tätig.

(2) Die betroffenen Verkehrskooperationen und Verkehrsunternehmen sind vor Erlass der allgemeinen Vorschrift im Rahmen einer Anhörung zu beteiligen.

(3) Das Verkehrsministerium vermittelt im Einzelfall und auf freiwilliger Grundlage bei Härten zwischen Aufgabenträgern und Verkehrsunternehmen. Es trifft hierfür die notwendigen organisatorischen Voraussetzungen.