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§ 31 LMG - Medienkompetenznetzwerke, Offene Kanäle und Bürgermedien

Bibliographie

Titel
Landesmediengesetz (LMG) 
Amtliche Abkürzung
LMG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
225-1

(1) Die LMK unterstützt die Gründung von Medienkompetenznetzwerken und fördert sie nach Maßgabe ihres Haushalts. Medienkompetenznetzwerke sind Kooperationen auf lokaler und regionaler Ebene zur Förderung der Medienkompetenz. Die Medienkompetenznetzwerke bündeln die entsprechenden Ressourcen und Aktivitäten mehrerer Partner und schaffen für Einzelpersonen und für Gruppen die Möglichkeit, ihre Kenntnisse über Medien und den Umgang mit Medien zu verbessern. Die LMK bindet ihre Medienkompetenzprojekte und -aktivitäten sowie die Offenen Kanäle und Bürgermedien in die Medienkompetenznetzwerke ein. Näheres regelt die LMK durch Satzung. Die LMK kann ferner eine Einrichtung zur Förderung der Medienkompetenz errichten oder sich an einer derartigen Einrichtung beteiligen.

(2) Offene Kanäle und Bürgermedien sind Bestandteil der lokalen und regionalen Kommunikationsinfrastruktur. Sie tragen mit audiovisuellen Produktionen zur medialen Vielfalt bei und stärken die demokratische Gesellschaft. Sie werden von anerkannten Träger- und Fördervereinen ehrenamtlich organisiert und bieten Einzelpersonen und Gruppen die Möglichkeit, an Medien zu partizipieren. Beiträge in Offenen Kanälen und Bürgermedien dürfen keine Werbung enthalten und auch nicht der Werbung für politische Parteien und sonstigen politischen Vereinigungen zur Vorbereitung einer Wahl dienen. Gesponserte Beiträge sind in Offenen Kanälen und Bürgermedien unzulässig; unberührt bleiben Zuwendungen Dritter an die Träger- und Fördervereine Offener Kanäle und Bürgermedien zur Unterstützung ihrer Tätigkeit.

(3) Die LMK hat ausreichende Übertragungskapazitäten für Offene Kanäle und Bürgermedien auf Medienplattformen freizuhalten. Offene Kanäle und Bürgermedien sind für das Land Rheinland-Pfalz gesetzlich bestimmte Programme. Der Anbieter einer Medienplattform mit mehr als 5 000 Anschlüssen bzw. Nutzenden, hat auf Verlangen der LMK eine Übertragungskapazität unentgeltlich für die Verbreitung von Offenen Kanälen und Bürgermedien zur Verfügung zu stellen. Der Zuschnitt der Verbreitungsregionen folgt den von der LMK festzulegenden Regionen.

(4) Die LMK fördert den technischen Betrieb, die Digitalisierung und deren Fortentwicklung sowie die personelle Unterstützung Offener Kanäle und Bürgermedien nach Maßgabe ihres Haushalts. Sie kann zu diesem Zweck eine Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtung errichten oder sich an einer derartigen Einrichtung beteiligen.

(5) Die LMK erlässt durch Satzung Ausführungsbestimmungen für Offene Kanäle und Bürgermedien. Sie regelt insbesondere die Anerkennung der Träger- und Fördervereine, den chancengleichen Zugang und die Qualitätssicherung.