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§ 49 HBKG - Inhalt und Umfang der Weiterbildung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufekammergesetz - HBKG)
Amtliche Abkürzung
HBKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2122-6

(1) Die Weiterbildung in den Gebieten, Teilgebieten oder Bereichen umfasst die Vertiefung der beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten.

(2) Die Weiterbildung in dem Gebiet "Öffentliches Veterinärwesen" umfasst

  1. 1.

    den Erwerb des Befähigungszeugnisses für die Anstellung als beamtete Tierärztin oder beamteter Tierarzt und

  2. 2.

    eine nach dem Erwerb des Befähigungszeugnisses für die Anstellung als beamtete Tierärztin oder beamteter Tierarzt abzuleistende zweijährige praktische Tätigkeit im Veterinärverwaltungsdienst mit Ausnahme einer ausschließlichen Tätigkeit in der Schlachttier- und Fleischuntersuchung.