Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten
(Landesdatenschutzgesetz - LDSG)

Bibliographie

Titel
Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten (Landesdatenschutzgesetz - LDSG)
Amtliche Abkürzung
LDSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2040

In der Fassung vom 18. September 2000 (GBl. S. 648)

Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Februar 2011 (GBl. S. 43) (1)

Inhaltsübersicht§§
Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Aufgabe des Gesetzes1
Anwendungsbereich2
Begriffsbestimmungen3
Zulässigkeit der Datenverarbeitung4
Rechte des Betroffenen5
Datengeheimnis6
Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag7
Automatisiertes Abrufverfahren8
Technische und organisatorische Maßnahmen9
Behördlicher Datenschutzbeauftragter10
Verfahrensverzeichnis11
Vorabkontrolle12
Zweiter Abschnitt
Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung
Erhebung13
Unterrichtung bei der Erhebung14
Speicherung, Veränderung und Nutzung15
Übermittlung an Stellen innerhalb des öffentlichen Bereichs16
Übermittlung an Stellen der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften17
Übermittlung an Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs18
Übermittlung für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung19
Übermittlung an Stellen außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes20
Videobeobachtung und Videoaufzeichnung (Videoüberwachung)20a
Dritter Abschnitt
Rechte des Betroffenen
Auskunft21
Berichtigung22
Löschung23
Sperrung24
Schadensersatz25
Vierter Abschnitt
Landesbeauftragter für den Datenschutz
Bestellung und Rechtsstellung26
Anrufung des Landesbeauftragten für den Datenschutz27
Kontrolle durch den Landesbeauftragten für den Datenschutz28
Pflicht zur Unterstützung29
Mitteilung des Ergebnisses der Kontrolle, Beanstandungen30
Weitere Aufgaben des Landesbeauftragten für den Datenschutz31
Meldung an den Landesbeauftragten für den Datenschutz32
Gebühren für Amtshandlungen im nichtöffentlichen Bereich32a
Fünfter Abschnitt
Besondere Bestimmungen
Verarbeitung besonderer Arten personenbezogener Daten33
Datenverarbeitung in der gemeinsamen Dienststelle33a
Zweckbindung bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, die einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegen 34
Verarbeitung personenbezogener Daten durch Forschungseinrichtungen35
Datenverarbeitung bei Dienst- und Arbeitsverhältnissen36
Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Südwestrundfunk37
Rundfunkbeauftragter für den Datenschutz38
(weggefallen)39
Sechster Abschnitt
Übergangs- und Schlussvorschriften
Ordnungswidrigkeiten40
Straftaten41
(weggefallen)42
Änderung des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes43
Änderung des Vermessungsgesetzes44
Änderung des Landeskatastrophenschutzgesetzes45
Änderung des Feuerwehrgesetzes46
Änderung des Gesetzes zu dem Staatsvertrag über Bildschirmtext47
Änderung des Meldegesetzes48
In-Kraft-Treten49

Nach Artikel 8 des Gesetzes zur Änderung des Landesdatenschutzgesetzes und anderer Rechtsvorschriften vom 7. Februar 2011 (GBl. S. 43) gelten folgende Übergangsbestimmungen:

"(1) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz legt anstelle des zum 1. Juli 2011 fälligen Tätigkeitsberichts zum Datenschutz im nichtöffentlichen Bereich zum 1. Dezember 2011 den ersten gemeinsamen Tätigkeitsbericht nach Artikel 1 Nr. 5 Buchst. a vor.

(2) Nummer 10 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenverordnung Innenministerium vom 26. September 2006 (GBl. S. 300) in der jeweils geltenden Fassung bleibt bis zum Erlass einer Gebührenverordnung nach Artikel 1 Nr. 6, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2011, für den Landesbeauftragten für den Datenschutz anwendbar.

(3) Zuständiges Regierungspräsidium nach Artikel 1 Nr. 9 und Artikel 2 Nr. 2 ist bis zu einer anderweitigen Bestimmung durch Rechtsverordnung des Innenministeriums das Regierungspräsidium Karlsruhe.

(4) Abweichend von Artikel 1 Nr. 4 Buchst. a § 26 Abs. 1 gilt für die Bestellung und die Amtszeit des zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes amtierenden Landesbeauftragten für den Datenschutz während der laufenden Amtszeit § 26 Abs. 1 des Landesdatenschutzgesetzes in der bisher geltenden Fassung fort."