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  • ab 21.06.2018 (aktuelle Fassung)

§ 17 LDSG - Verarbeitung personenbezogener Daten im öffentlichen Interesse

Bibliographie

Titel
Landesdatenschutzgesetz (LDSG)
Amtliche Abkürzung
LDSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2040

(1) Für die Überprüfung der Zuverlässigkeit von Besuchern, Mitarbeitern von Unternehmen und anderen Organisationen sowie sonstigen Personen, die in sicherheits- oder sicherheitstechnisch relevante Bereiche gelangen sollen, für die öffentliche Stellen Verantwortung tragen, gilt § 15 Absatz 1 Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass zusätzlich die Einwilligung der betroffenen Person erforderlich ist. Besondere Kategorien personenbezogener Daten sowie Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten oder damit zusammenhängende Sicherungsmaßregeln dürfen nur aufgrund einer ausdrücklichen Einwilligung verarbeitet werden.

(2) Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ist die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten zulässig, wenn die Verarbeitung aus Gründen eines erheblichen öffentlichen Interesses oder zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist und die Interessen der öffentlichen Stelle an der Datenverarbeitung die Interessen der betroffenen Person überwiegen.