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§ 28 NLWO - Wahlanzeige, Wahlvorschlagsnummer für Parteien

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Landeswahlordnung (NLWO)
Amtliche Abkürzung
NLWO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11210010600000

(1) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter vermerkt auf jeder Wahlanzeige (§ 16 Abs. 1 NLWG) den Tag des Eingangs und am letzten Tag der Anzeigefrist zusätzlich die Uhrzeit und prüft unverzüglich, ob der Anzeige die notwendigen Unterlagen beigefügt sind. Stellt sie oder er Mängel fest, so benachrichtigt sie oder er sofort die anzeigende Vereinigung und fordert sie auf, die Mängel rechtzeitig zu beseitigen.

(2) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter lädt die Vereinigungen, die eine Wahlanzeige eingereicht haben, zu der Sitzung, in der über ihre Anerkennung als Partei für die Wahl entschieden wird. Sie oder er legt dem Landeswahlausschuss die eingegangenen Wahlanzeigen vor und berichtet über das Ergebnis der Vorprüfung nach Absatz 1. Vor der Beschlussfassung des Landeswahlausschusses sind die erschienenen Beteiligten zu hören.

(3) Geben die Namen mehrerer Parteien oder deren Kurzbezeichnungen zu Verwechslungen Anlass, so fügt der Landeswahlausschuss einer oder mehreren Parteien eine Unterscheidungsbezeichnung bei.

(4) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter verkündet die Feststellung des Landeswahlausschusses nach § 16 Abs. 2 NLWG im Anschluss an die Beschlussfassung unter kurzer Angabe der Gründe und macht sie öffentlich bekannt. Über die Sitzung wird eine Niederschrift angefertigt.

(5) Zusammen mit der Feststellung nach Absatz 4 Satz 1 macht die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter die Nummern für Wahlvorschläge der unter § 12 Abs. 4 NLWG fallenden Parteien und der als Parteien anerkannten Vereinigungen entsprechend der durch § 23 Abs. 3 und 4 Satz 1 NLWG vorgegebenen Reihenfolge öffentlich bekannt.