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§ 22 AbgG SL - Bericht über die Angemessenheit der Entschädigung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages des Saarlandes (Abgeordnetengesetz - AbgG SL) Gesetz Nr. 1103
Amtliche Abkürzung
AbgG SL
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
1100-3

Der Präsident erstattet dem Landtag erstmals zum 1. Januar 1982 und danach in Abständen von längstens zwei Jahren einen Bericht über die Angemessenheit der Entschädigungen nach den §§ 5 und 6.