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  • ab 22.07.2010 (aktuelle Fassung)

§ 8 LJG - Befriedete Bezirke, Ruhen der Jagd

Bibliographie

Titel
Landesjagdgesetz (LJG)
Amtliche Abkürzung
LJG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
792-1

(1) Auf Grundflächen, die zu keinem Jagdbezirk gehören, und in befriedeten Bezirken ruht die Jagd.

(2) Befriedete Bezirke sind:

  1. 1.

    Gebäude, die dem Aufenthalt von Menschen dienen, und Gebäude, die mit solchen Gebäuden räumlich zusammenhängen,

  2. 2.

    Hofräume und Hausgärten, die unmittelbar an eine Behausung anstoßen und durch eine Umfriedung oder sonst erkennbar abgegrenzt sind,

  3. 3.

    Friedhöfe und Bestattungswälder sowie

  4. 4.

    Schaugehege, Sondergehege und Pelztierfarmen.

Zoos fallen nicht unter die Bestimmungen dieses Gesetzes.

(3) Ganz oder teilweise befriedet werden können:

  1. 1.

    öffentliche Grundflächen, die durch Einzäunung oder auf andere Weise abgeschlossen und gegen den Zutritt oder Austritt von Wild absperrbar sind,

  2. 2.

    Grundflächen im Gebiet eines Bebauungsplanes oder innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile,

  3. 3.

    Sport- und Golfplätze,

  4. 4.

    öffentliche Parke und Grünflächen,

  5. 5.

    Naturschutzgebiete,

  6. 6.

    Wildschutzgebiete,

  7. 7.

    Wildparke und Wildfarmen sowie

  8. 8.

    künstliche Fischteiche einschließlich der darin gelegenen Inseln und sonstige künstliche Anlagen zur Fischzucht.

Die Entscheidung trifft die zuständige Behörde; § 7 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Den Eigentümerinnen und Eigentümern oder nutzungsberechtigten Personen von befriedeten Bezirken kann die zuständige Behörde in beschränktem Umfang das Fangen und Töten von Wild gestatten.

(5) Schusswaffen dürfen in befriedeten Bezirken nur von Inhaberinnen und Inhabern gültiger Jagdscheine und mit Erlaubnis der zuständigen Behörde verwendet werden. Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn eine Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, insbesondere eine Gefährdung von Menschen zu befürchten ist. Die Erlaubnis ist widerruflich. § 35 Abs. 5 bleibt unberührt.