§ 10 LJG - Gemeinschaftliche Jagdbezirke
Bibliographie
- Titel
- Landesjagdgesetz (LJG)
- Amtliche Abkürzung
- LJG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 792-1
(1) Alle zu einer Gemeinde oder einer abgesonderten Gemarkung, aber nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehörenden Grundflächen, bilden einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk, wenn sie im Zusammenhang mindestens 250 Hektar umfassen; die zuständige Behörde kann ein Unterschreiten der Mindestgröße um bis zu 25 Hektar zulassen, sofern Belange der Jagdpflege nicht entgegenstehen. Bei der Berechnung der Mindestgröße sind befriedete Bezirke mitzuzählen.
(2) Die zuständige Behörde kann auf Antrag zusammenhängende Grundflächen, die zu verschiedenen Gemeinden gehören, im Übrigen aber den Anforderungen des Absatzes 1 genügen, zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk zusammenlegen. § 7 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Die zuständige Behörde kann auf Antrag die Bildung neuer gemeinschaftlicher Jagdbezirke durch Teilung mindestens eines bestehenden gemeinschaftlichen Jagdbezirkes zulassen, sofern
- 1.
dies wegen der Gestaltung des Geländes zweckmäßig ist und
- 2.
nach der Teilung jeder Teil im Zusammenhang mindestens 250 Hektar umfasst.
Eine Teilung in Wald- und Feldjagden ist unzulässig. § 7 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) In gemeinschaftlichen Jagdbezirken steht die Wahrnehmung des Jagdrechts der Jagdgenossenschaft gemäß § 12 Abs. 1 zu.