§ 132 SBG - Beamtinnen und Beamte des Justizvollzugsdienstes

Bibliographie

Titel
Saarländisches Beamtengesetz (SBG)
Amtliche Abkürzung
SBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2030-1

(1) Für die Beamtinnen und Beamten des Justizvollzugsdienstes, die im Aufsichts- und Werkdienst tätig sind, gelten § 124a Absatz 2, §§ 126, 128, 130, 131 Absatz 1 und § 131a Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Bei Vorliegen eines besonderen dienstlichen Bedürfnisses können mit Zustimmung des Ministeriums für Inneres und Sport und des Ministeriums für Finanzen und Europa auf Antrag der obersten Dienstbehörde für einzelne Fälle oder für Gruppen von Fällen Ausnahmen von der Einstellungshöchstaltersgrenze zugelassen werden.

(2) Der Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen richtet sich nach § 48 des durch Gesetz vom 14. Mai 2008 (Amtsbl. S. 1062) in Landesrecht übergeleiteten Beamtenversorgungsgesetzes.