§ 38 KunstHG - Ziel von Lehre und Studium (1)
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Kunsthochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kunsthochschulgesetz - KunstHG)
- Amtliche Abkürzung
- KunstHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 223
Lehre und Studium sollen den Studenten auf die Ausübung eines künstlerischen oder kunstpädagogischen Berufs vorbereiten und ihm die dafür erforderlichen fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden dem jeweiligen Studiengang entsprechend so vermitteln, dass er zu künstlerischer oder wissenschaftlicher Arbeit und zu verantwortlichem Handeln in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat befähigt wird.