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§ 22 KunstHG - Gemeinsame Kommissionen  (1)

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Kunsthochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kunsthochschulgesetz - KunstHG)
Amtliche Abkürzung
KunstHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
223

(1) Zur fachlichen Koordination von Lehre und Studium sowie anderer Angelegenheiten, die mehrere Fachbereiche berühren und eine aufeinander abgestimmte Erledigung erfordern, können die Kunsthochschulen nach Maßgabe der Grundordnung fachbereichsübergreifende gemeinsame Kommissionen bilden. Sie sollen insbesondere für die folgenden Aufgaben gebildet werden:

  1. 1.
    Erarbeitung der Studien- und Prüfungsordnungen,
  2. 2.
    Koordination der Studienpläne und des Lehrangebots,
  3. 3.
    Stellungnahme zur Einführung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen,
  4. 4.
    Stellungnahme zu Berufungsvorschlägen vor der Abgabe durch den Fachbereich,
  5. 5.
    Stellungnahme zu Beschlüssen zur Errichtung, Änderung und Aufhebung von Einrichtungen,
  6. 6.
    Organisation der schulpraktischen Studien,
  7. 7.
    Organisation einer studienbegleitenden Fachberatung.

(2) Die Mitglieder einer gemeinsamen Kommission werden vom Senat auf Vorschlag der Fachbereiche gewählt.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2005 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 14 Nr. 2 des Gesetzes vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752).