§ 20 KWG - Ausnahmen von den Verpflichtungen nach den §§ 13 bis 14

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG)
Amtliche Abkürzung
KWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
7610-1

(1) Als Kredite im Sinne der §§ 13 bis 13b gelten nicht

  1. 1.
    Vorleistungen bei Wechselkursgeschäften, die im Rahmen des üblichen Abrechnungsverfahrens innerhalb von zwei Geschäftstagen ab Vorleistung abgewickelt werden;
  2. 2.
    Vorleistungen bei Wertpapiergeschäften, die im Rahmen des üblichen Abrechnungsverfahrens innerhalb von fünf Geschäftstagen ab Vorleistung abgewickelt werden;
  3. 3.
    Bilanzaktiva, die nach § 10 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 bis 3, § 10a Abs. 9 Satz 3 oder § 13b Abs. 5 von dem haftenden Eigenkapital abgezogen werden;
  4. 4.
    abgeschriebene Kredite.

(2) Bei den Anzeigen nach § 13 Abs. 1, § 13a Abs. 1 und § 13b Abs. 1 sind nicht zu berücksichtigen

  1. 1.

    Kredite an

    1. a)

      den Bund, die Deutsche Bundesbank, ein rechtlich unselbstständiges Sondervermögen des Bundes oder eines Landes, ein Land, eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband,

    2. b)

      die Zentralregierung oder Zentralnotenbank in einem anderen Staat der Zone A,

    3. c)

      die Europäischen Gemeinschaften,

    4. d)

      eine Regionalregierung oder örtliche Gebietskörperschaft in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, für die nach Artikel 44 der Bankenrichtlinie die Gewichtung Null bekannt gegeben worden ist, sowie

    5. e)

      andere Kreditnehmer, soweit die Kredite durch eine in den Buchstaben a bis d genannte Stelle ausdrücklich gewährleistet werden, und

  2. 2.

    Kredite, soweit sie gedeckt sind durch Sicherheiten in Form von

    1. a)

      Wertpapieren, die von einem der in Nummer 1 genannten Emittenten ausgegeben worden sind,

    2. b)

      Bareinlagen bei dem kreditgewährenden Institut oder

    3. c)

      Einlagenzertifikaten oder ähnlichen Papieren, die von dem kreditgewährenden Institut ausgegeben wurden und bei diesem hinterlegt sind.

Sofern ein Kredit ohne die Beträge, die nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen sind, die Großkreditdefinitionsgrenze nach § 13 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 13b Abs. 1, nicht mehr erreichen würde, entfällt die Anzeigepflicht.

(3) Bei der Berechnung der Auslastung der Obergrenzen nach § 13 Abs. 3 und § 13a Abs. 3 bis 5, auch in Verbindung mit § 13b Abs. 1, sind Kredite im Sinne des Absatzes 2 nicht zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen sind außerdem

  1. 1.
    Kredite an eine Zentralregierung oder Zentralnotenbank in einem Staat der Zone B, sofern die Kredite auf die Währung des jeweiligen Schuldners oder Emittenten lauten und in dieser finanziert sind;
  2. 2.
    Kredite mit Restlaufzeiten bis zu einem Jahr an Kreditinstitute mit Sitz im Inland oder Einlagenkreditinstitute mit Sitz in einem anderen Staat der Zone A; Forderungen eingetragener Genossenschaften an ihre Zentralbanken, von Sparkassen an ihre Girozentralen sowie von Zentralbanken und Girozentralen an ihre Zentralkreditinstitute, die dem Liquiditätsausgleich im Verbund dienen, können eine längere Laufzeit haben;
  3. 3.
    Schuldverschreibungen, welche die Voraussetzungen des Artikels 22 Abs. 4 Satz 1 und 2 der Investmentrichtlinie erfüllen;
  4. 4.
    Kredite mit Restlaufzeiten bis zu einem Jahr, für die ein inländisches Kreditinstitut oder ein Einlagenkreditinstitut mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums selbstschuldnerisch haftet.

Rechtlich selbstständige Förderinstitute des Bundes und der Länder im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Körperschaftssteuergesetzes können abweichend von Satz 2 Nr. 2 Kredite, deren Erfüllung von anderen Kreditinstituten mit Sitz im Inland geschuldet werden, unabhängig von deren Laufzeit bei der Berechnung der Auslastung der Obergrenze für Großkredite nach § 13 Abs. 3 und § 13a Abs. 3 bis 5 mit einem Gewicht von 20 vom Hundertberücksichtigen. Das Förderinstitut hat die Inanspruchnahme dieses Anrechnungsverfahrens der Bundesanstalt anzuzeigen und für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren ab Eingang der Anzeige bei der Bundesanstalt beizubehalten.

(4) Bei der Berechnung der Auslastung der Großkreditgesamtobergrenze nach § 13 Abs. 3 Satz 5 und § 13a Abs. 3 Satz 5, der erweiterten Großkreditgesamtobergrenze nach § 13a Abs. 4 Satz 5, bei der Berechnung der kreditnehmerbezogenen Handelsbuch-Gesamtposition nach § 13a Abs. 5 Satz 1 und bei der Berechnung der Gesamt-Überschreitungsposition nach § 13a Abs. 5 Satz 3 sind die Kredite nach den Absätzen 2 und 3 Satz 2 sowie die Kredite nach § 19 Abs. 1 Satz 3 Nr. 14 nicht zu berücksichtigen.

(5) § 13 Abs. 2 und 4 sowie § 13a Abs. 2 und 6 über Großkreditbeschlüsse gelten nicht für Kredite nach den Absätzen 2 und 3 Satz 2 Nr. 2 und 3.

(6) Als Kredite im Sinne des § 14 gelten nicht

  1. 1.

    Kredite nach Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4;

  2. 2.

    Kredite an

    1. a)

      den Bund, die Deutsche Bundesbank, ein rechtlich unselbstständiges Sondervermögen des Bundes oder eines Landes, ein Land, eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband,

    2. b)

      die Europäischen Gemeinschaften,

    3. c)

      die Europäische Investitionsbank oder

  3. 3.

    Anteile an anderen Unternehmen unabhängig von ihrem Bilanzausweis;

  4. 4.

    die Wertpapiere des Handelsbestandes.