§ 60 LDG M-V - Mündliche Verhandlung; Entscheidung durch Urteil
Bibliographie
- Titel
- Disziplinargesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesdisziplinargesetz - LDG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- LDG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2031-4
(1) Das Verwaltungsgericht entscheidet über die Klage, wenn das Disziplinarverfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen wird, auf Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil. § 106 der Verwaltungsgerichtsordnung über den Abschluss eines gerichtlichen Vergleiches findet keine Anwendung.
(2) Bei einer Disziplinarklage dürfen nur die Handlungen zum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht werden, die dem Beamten in der Disziplinarklage oder der Nachtragsdisziplinarklage als Dienstvergehen zur Last gelegt werden. Das Verwaltungsgericht kann in dem Urteil
- 1.auf die erforderliche Disziplinarmaßnahme (§ 7) erkennen oder
- 2.die Disziplinarklage abweisen.
(3) Bei der Klage gegen eine Disziplinarverfügung prüft das Verwaltungsgericht neben der Rechtmäßigkeit auch die Zweckmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung.