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§ 7 LDG M-V - Arten der Disziplinarmaßnahmen; Zulässigkeit; Vollstreckung

Bibliographie

Titel
Disziplinargesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesdisziplinargesetz - LDG M-V)
Amtliche Abkürzung
LDG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2031-4

(1) Disziplinarmaßnahmen gegen Beamte sind:

  1. 1.

    Verweis (§ 8),

  2. 2.

    Geldbuße (§ 9),

  3. 3.

    Kürzung der Dienstbezüge (§ 10),

  4. 4.

    Zurückstufung (§ 11) und

  5. 5.

    Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 12).

(2) Disziplinarmaßnahmen gegen Ruhestandsbeamte sind:

  1. 1.

    Geldbuße (§ 9),

  2. 2.

    Kürzung des Ruhegehalts (§ 13) und

  3. 3.

    Aberkennung des Ruhegehalts (§ 14).

(3) Bei Ehrenbeamten sind nur Verweis, Geldbuße oder Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zulässig.

(4) Für Beamte auf Probe und Beamte auf Widerruf gelten die besonderen Bestimmungen der §§ 83 und 84.

(5) Die Disziplinarmaßnahmen vollstreckt der zuständige Dienstvorgesetzte, soweit sie eines Vollzuges bedürfen.