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§ 3 BremEBG - Rechtsstellung  (1)

Bibliographie

Titel
Bremisches Gesetz für Eigenbetriebe des Landes und der Stadtgemeinden (BremEBG)
Amtliche Abkürzung
BremEBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
63-d-1

(1) Der Eigenbetrieb ist organisatorisch und wirtschaftlich selbstständig. Er handelt im Rahmen seines Aufgabenbereichs mit unmittelbarer Wirkung für und gegen seinen Rechtsträger.

(2) Das Errichtungsgesetz regelt den Namen des Eigenbetriebs, der das Land oder die Stadtgemeinde als Rechtsträger und die Rechtsform als Eigenbetrieb erkennen lassen muss.

(3) Die bei dem Eigenbetrieb beschäftigten Angestellten, Arbeiter und Beamten stehen im Dienst des Rechtsträgers.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Dezember 2009 durch § 42 Absatz 2 des Gesetzes vom 24. November 2009 (Brem.GBl. S. 505). Zur weiteren Anwendung s. § 42 Absatz 2 und 3 des Gesetzes vom 24. November 2009 (Brem.GBl. S. 505).