§ 3 BremEBGRechtsstellung
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- BremEBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 63-d-1
(1) Der Eigenbetrieb ist organisatorisch und wirtschaftlich selbstständig. Er handelt im Rahmen seines Aufgabenbereichs mit unmittelbarer Wirkung für und gegen die Stadtgemeinde, von der er errichtet worden ist.
(2) Das Ortsgesetz regelt den Namen des Eigenbetriebs, der die Stadtgemeinde als Rechtsträger und die Rechtsform als Eigenbetrieb erkennen lassen muss.
(3) Die bei dem Eigenbetrieb beschäftigten Angestellten, Arbeiter und Beamten stehen im Dienst der Stadtgemeinde, von der der Eigenbetrieb errichtet worden ist. Die Bestimmungen des § 4 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 des Bremischen Beamtengesetzes über die oberste Dienst- und Ernennungsbehörde der Beamten und des § 34 Abs. 1 der Bremischen Disziplinarordnung über die Einleitungsbehörden sowie die hierzu ergangenen näheren Bestimmungen bleiben unberührt.