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  • ab 25.05.2018 (aktuelle Fassung)

§ 6 HDSIG - Rechtsstellung

Bibliographie

Titel
Hessisches Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG) 
Amtliche Abkürzung
HDSIG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
300-47

(1) Die öffentliche Stelle stellt sicher, dass die oder der Datenschutzbeauftragte ordnungsgemäß und frühzeitig in alle mit dem Schutz personenbezogener Daten zusammenhängenden Fragen eingebunden wird.

(2) 1Die öffentliche Stelle unterstützt die Datenschutzbeauftragte oder den Datenschutzbeauftragten bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben nach § 7, indem sie die für die Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Ressourcen und den Zugang zu personenbezogenen Daten und Verarbeitungsvorgängen sowie die zur Erhaltung ihres oder seines Fachwissens erforderlichen Ressourcen zur Verfügung stellt. 2Insbesondere ist die oder der Datenschutzbeauftragte im erforderlichen Umfang von der Erfüllung anderer Aufgaben freizustellen.

(3) 1Die öffentliche Stelle stellt sicher, dass die oder der Datenschutzbeauftragte bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben keine Anweisungen bezüglich der Ausübung dieser Aufgaben erhält. 2Die oder der Datenschutzbeauftragte untersteht und berichtet unmittelbar der höchsten Leitungsebene der öffentlichen Stelle. 3Die oder der Datenschutzbeauftragte darf von der öffentlichen Stelle wegen der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben nicht abberufen oder benachteiligt werden.

(4) 1Beschäftigte der öffentlichen Stellen können sich ohne Einhaltung des Dienstwegs in allen Angelegenheiten des Datenschutzes an die oder den Datenschutzbeauftragten wenden. 2Betroffene Personen können die Datenschutzbeauftragte oder den Datenschutzbeauftragten zu allen mit der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten und mit der Wahrnehmung ihrer Rechte nach der Verordnung (EU) Nr. 2016/679, diesem Gesetz sowie anderen Rechtsvorschriften über den Datenschutz im Zusammenhang stehenden Fragen zu Rate ziehen. 3Die oder der Datenschutzbeauftragte ist zur Verschwiegenheit über die Identität der betroffenen Person verpflichtet, die ihr oder ihm in der Eigenschaft als Datenschutzbeauftragte oder Datenschutzbeauftragter Tatsachen anvertraut hat. 4Die Verschwiegenheitspflicht erstreckt sich auch auf die Umstände, die Rückschlüsse auf die betroffene Person zulassen, sowie auf diese Tatsachen selbst, soweit die oder der Datenschutzbeauftragte nicht durch die betroffene Person davon befreit wird.

(5) 1Wenn die oder der Datenschutzbeauftragte bei ihrer oder seiner Tätigkeit Kenntnis von Daten erhält, für die der Leitung oder einer bei der öffentlichen Stelle beschäftigten Person aus beruflichen Gründen ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht, steht dieses Recht auch der oder dem Datenschutzbeauftragten und den ihr oder ihm unterstellten Beschäftigten zu. 2Über die Ausübung dieses Rechts entscheidet die Person, der das Zeugnisverweigerungsrecht aus beruflichen Gründen zusteht, es sei denn, dass diese Entscheidung in absehbarer Zeit nicht herbeigeführt werden kann. 3So weit das Zeugnisverweigerungsrecht der oder des Datenschutzbeauftragten reicht, unterliegen ihre oder seine Akten und andere Dokumente einem Beschlagnahmeverbot.