§ 84 LRiG - Staatsanwaltsrat und Hauptstaatsanwaltsrat
Bibliographie
- Titel
- Landesrichtergesetz (LRiG)
- Amtliche Abkürzung
- LRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 312-1
(1) Für die Beteiligung der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte an allgemeinen, sozialen, innendienstlichen, organisatorischen und wirtschaftlichen Angelegenheiten wird bei jeder Staatsanwaltschaft ein Staatsanwaltsrat und bei dem für die Angelegenheiten der Rechtspflege zuständigen Ministerium ein Hauptstaatsanwaltsrat gebildet.
(2) In Angelegenheiten der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte hat der Staatsanwaltsrat die Aufgaben des Richterrats, der Hauptstaatsanwaltsrat die Aufgaben des Hauptrichterrats und des Präsidialrats.
(3) Für die Zusammensetzung des Staatsanwaltsrats gilt § 40 Abs. 1 und 3 und für die Zusammensetzung des Hauptstaatsanwaltsrats § 40 Abs. 2 und 3 entsprechend. Dem Hauptstaatsanwaltsrat muss aus jedem Oberlandesgerichtsbezirk mindestens eine Staatsanwältin oder ein Staatsanwalt angehören. Der Staatsanwaltsrat und der Hauptstaatsanwaltsrat wählen jeweils aus ihrer Mitte ein vorsitzendes Mitglied.
(4) Im Übrigen gelten die §§ 25 bis 54 entsprechend.