§ 5 KWO - Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung - KWO -
- Amtliche Abkürzung
- KWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- BS Saar 2021-1-1
Die Mitglieder des Gemeindewahlausschusses des Wahlvorstandes und des Wahlbeschwerdeausschusses erhalten auf Antrag Ersatz der ihnen entstandenen baren Auslagen und des Verdienstausfalls. Der Antrag ist bei der jeweiligen Gebietskörperschaft einzureichen. Der Verdienstausfall ist durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers nachzuweisen.