§ 54 AsylG - Unterrichtung des Bundesamtes
Bibliographie
- Titel
- Asylgesetz (AsylG)
- Amtliche Abkürzung
- AsylG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 26-7
Die Ausländerbehörde, in deren Bezirk sich der Ausländer aufzuhalten oder Wohnung zu nehmen hat, teilt dem Bundesamt unverzüglich
- 1.
die ladungsfähige Anschrift des Ausländers,
- 2.
eine Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung
mit.