Versionsverlauf

§ 54 AsylG - Unterrichtung des Bundesamtes

Bibliographie

Titel
Asylgesetz (AsylG) 
Amtliche Abkürzung
AsylG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
26-7

Die Ausländerbehörde, in deren Bezirk sich der Ausländer aufzuhalten oder Wohnung zu nehmen hat, teilt dem Bundesamt unverzüglich

  1. 1.

    die ladungsfähige Anschrift des Ausländers,

  2. 2.

    eine Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung

mit.