AsylG - Asylgesetz

Asylgesetz (AsylG) *)

Bibliographie

Titel
Asylgesetz (AsylG) 
Amtliche Abkürzung
AsylG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
26-7

In der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798)

Zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 332)

Inhaltsübersicht*§§
Abschnitt 1
Geltungsbereich
Geltungsbereich1
Abschnitt 2
Schutzgewährung
Unterabschnitt 1
Asyl
Rechtsstellung Asylberechtigter2
Unterabschnitt 2
Internationaler Schutz
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft3
Verfolgungshandlungen3a
Verfolgungsgründe3b
Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann3c
Akteure, die Schutz bieten können3d
Interner Schutz3e
Subsidiärer Schutz4
Abschnitt 3
Allgemeine Bestimmungen
Bundesamt5
Verbindlichkeit asylrechtlicher Entscheidungen6
Erhebung personenbezogener Daten7
Übermittlung personenbezogener Daten8
Hoher Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen9
Zustellungsvorschriften10
Ausschluss des Widerspruchs11
Abschnitt 4
Asylverfahren
Unterabschnitt 1
Allgemeine Verfahrensvorschriften
Handlungsfähigkeit12
Asylverfahrensberatung12a
Asylantrag13
Antragstellung14
Familieneinheit14a
Allgemeine Mitwirkungspflichten15
Auslesen und Auswerten von Datenträgern15a
Nachträglicher biometrischer Abgleich mit allgemein öffentlich zugänglichen Daten aus dem Internet, Verordnungsermächtigung15b
Sicherung, Feststellung und Überprüfung der Identität16
Sprachmittler17
Unterabschnitt 2
Einleitung des Asylverfahrens
Aufgaben der Grenzbehörde18
Verfahren bei Einreise auf dem Luftwege18a
Aufgaben der Ausländerbehörde und der Polizei19
Weiterleitung an eine Aufnahmeeinrichtung20
Verwahrung und Weitergabe von Unterlagen21
Meldepflicht22
Übernahme zur Durchführung eines Asylverfahrens22a
Unterabschnitt 3
Verfahren beim Bundesamt
Antragstellung bei der Außenstelle23
Pflichten des Bundesamtes24
Anhörung25
Familienasyl und internationaler Schutz für Familienangehörige26
Sichere Drittstaaten26a
Anderweitige Sicherheit vor Verfolgung27
(weggefallen)27a
Nachfluchttatbestände28
Unzulässige Anträge29
Sicherer Herkunftsstaat; Bericht; Verordnungsermächtigung29a
Offensichtlich unbegründete Asylanträge30
Beschleunigte Verfahren30a
Entscheidung des Bundesamtes über Asylanträge31
Entscheidung bei Antragsrücknahme oder Verzicht32
Ruhen des Verfahrens32a
Nichtbetreiben des Verfahrens33
Unterabschnitt 4
Aufenthaltsbeendigung
Abschiebungsandrohung34
Abschiebungsanordnung34a
Abschiebungsandrohung bei Unzulässigkeit des Asylantrags35
Verfahren bei Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und bei offensichtlicher Unbegründetheit36
Weiteres Verfahren bei stattgebender gerichtlicher Entscheidung37
Ausreisefrist bei sonstiger Ablehnung und bei Rücknahme des Asylantrags38
(weggefallen)39
Unterrichtung der Ausländerbehörde40
(weggefallen)41
Bindungswirkung ausländerrechtlicher Entscheidungen42
Vollziehbarkeit und Aussetzung der Abschiebung43
(weggefallen)43a
(weggefallen)43b
Abschnitt 5
Unterbringung und Verteilung
Schaffung und Unterhaltung von Aufnahmeeinrichtungen44
Aufnahmequoten45
Bestimmung der zuständigen Aufnahmeeinrichtung46
Aufenthalt in Aufnahmeeinrichtungen47
Beendigung der Verpflichtung, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen48
Entlassung aus der Aufnahmeeinrichtung49
Landesinterne Verteilung50
Länderübergreifende Verteilung51
Quotenanrechnung52
Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften53
Unterrichtung des Bundesamtes54
Abschnitt 6
Recht des Aufenthalts während des Asylverfahrens
Aufenthaltsgestattung55
Räumliche Beschränkung56
Verlassen des Aufenthaltsbereichs einer Aufnahmeeinrichtung57
Verlassen eines zugewiesenen Aufenthaltsbereichs58
Durchsetzung der räumlichen Beschränkung59
Erlöschen der räumlichen Beschränkung59a
Anordnung der räumlichen Beschränkung59b
Auflagen60
Erwerbstätigkeit61
Gesundheitsuntersuchung62
Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung63
Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender63a
Ausweispflicht64
Herausgabe des Passes65
Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung66
Erlöschen der Aufenthaltsgestattung67
(weggefallen)68
(weggefallen)69
(weggefallen)70
Abschnitt 7
Folgeantrag, Zweitantrag
Folgeantrag71
Zweitantrag71a
Abschnitt 8
Erlöschen, Widerruf und Rücknahme der Rechtsstellung
Erlöschen72
Widerrufs- und Rücknahmegründe73
Gründe für einen Widerruf von Familienasyl und internationalem Schutz für Familienangehörige73a
Widerrufs- und Rücknahmeverfahren73b
Ausländische Anerkennung als Flüchtling73c
Abschnitt 9
Gerichtsverfahren
Klagefrist, Zurückweisung verspäteten Vorbringens, Verhandlung durch den abgelehnten Richter74
Aufschiebende Wirkung der Klage75
Einzelrichter76
Entscheidung des Gerichts77
Rechtsmittel78
Besondere Vorschriften für das Berufungsverfahren79
Ausschluss der Beschwerde80
Ruhen des Verfahrens80a
Nichtbetreiben des Verfahrens81
Akteneinsicht in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes82
Besondere Spruchkörper83
Unterrichtung der Ausländerbehörde83a
Gerichtskosten, Gegenstandswert83b
Anwendbares Verfahren für die Anordnung und Befristung von Einreise- und Aufenthaltsverboten83c
Abschnitt 10
Straf- und Bußgeldvorschriften
Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung84
Gewerbs- und bandenmäßige Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung84a
Sonstige Straftaten85
Bußgeldvorschriften86
Abschnitt 11
Übergangs- und Schlussvorschriften
Übergangsvorschriften87
Übergangsvorschriften aus Anlass der am 1. Juli 1993 in Kraft getretenen Änderungen87a
Übergangsvorschrift aus Anlass der am 1. September 2004 in Kraft getretenen Änderungen87b
Übergangsvorschriften aus Anlass der am 6. August 2016 in Kraft getretenen Änderungen87c
Übergangsvorschrift aus Anlass der am 23. Dezember 2023 in Kraft getretenen Änderung87d
Verordnungsermächtigungen88
Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren88a
Einschränkung von Grundrechten89
(weggefallen)90
Anlagen
(zu § 26a)Anlage I
(zu § 29a)Anlage II

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

  1. 1.

    Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. EU Nr. L 31 S. 18),

  2. 2.

    Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. EU Nr. L 304 S. 12),

  3. 3.

    Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (ABl. EU Nr. L 326 S. 13).

Nach Artikel 10 des Gesetzes vom 21. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 54) wird durch Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe b und e sowie Nummer 16 Buchstabe a, durch Artikel 2 Nummer 3 und 12 Buchstabe f und durch Artikel 5 Nummer 2 die Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), durch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b, durch Artikel 1 Nummer 25 und 26, durch Artikel 2 Nummer 5 und durch Artikel 6 wird das Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes) und durch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a, Nummer 11 Buchstabe a und c sowie durch Nummer 25 und 26 wird die Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.

§ 1, Abschnitt 1 - Geltungsbereich

§ 1 AsylG - Geltungsbereich

Bibliographie

Titel
Asylgesetz (AsylG) 
Amtliche Abkürzung
AsylG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
26-7

(1) Dieses Gesetz gilt für Ausländer, die Folgendes beantragen:

  1. 1.

    Schutz vor politischer Verfolgung nach Artikel 16a Absatz 1 des Grundgesetzes oder

  2. 2.

    internationalen Schutz nach der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9); der internationale Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU umfasst den Schutz vor Verfolgung nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560) und den subsidiären Schutz im Sinne der Richtlinie; der nach Maßgabe der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 304 vom 30.9.2004, S. 12) gewährte internationale Schutz steht dem internationalen Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU gleich; § 104 Absatz 9 des Aufenthaltsgesetzes bleibt unberührt.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für heimatlose Ausländer im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 243-1, veröffentlichten bereinigten Fassung in der jeweils geltenden Fassung.

§§ 2 - 4, Abschnitt 2 - Schutzgewährung

§ 2, Unterabschnitt 1 - Asyl