§ 3e KraftStG 1994 - Personenkraftwagen mit Selbstzündungsmotor
Bibliographie
- Titel
- Kraftfahrzeugsteuergesetz 1994 (KraftStG 1994)
- Amtliche Abkürzung
- KraftStG 1994
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 611-17
(1) Soweit Personenkraftwagen mit Selbstzündungsmotoren die in § 3f genannten Voraussetzungen erfüllen, gilt diese Vorschrift nur, wenn die Fahrzeuge vor dem 1. Januar 1989 erstmalig zum Verkehr zugelassen worden sind und nach Feststellung der Zulassungsbehörde vor diesem Zeitpunkt den Vorschriften der Anlage XXIII zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung entsprochen haben. § 3g ist für Personenkraftwagen mit Selbstzündungsmotoren nicht anzuwenden.
(2) Personenkraftwagen mit Selbstzündungsmotoren, die in der Zeit vom 1. Januar 1989 bis zum 31. Juli 1992 erstmals zum Verkehr zugelassen worden sind und die den Vorschriften der Anlage XXIII zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder bei weniger als 1.400 Kubikzentimetern Hubraum den durch die Richtlinie 89/458/EWG (ABl. EG Nr. L 226 S. 1) geänderten Vorschriften des Anhangs I der Richtlinie 70/220/EWG entsprechen und außerdem einen gemäß den Vorschriften der Anlage XXIII zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ermittelten Partikelgrenzwert von 0,08 g/km einhalten, werden ab 1. September 1990 oder ab dem späteren Tag der ersten Zulassung zeitlich befristet von der Steuer befreit. In den Fällen des Absatzes 2 ist die Steuer für denjenigen Halter neu festzusetzen, für den das Fahrzeug am 1. September 1990 zugelassen ist oder, sofern das Fahrzeug am 1. September 1990 stillgelegt war, für den das Fahrzeug danach als ersten wieder zugelassen wird. Eine Neufestsetzung für frühere Halter des Fahrzeugs unterbleibt; dies gilt auch dann, wenn ein früherer Halter für das Halten des Fahrzeugs Steuern entrichtet hat. Die Steuerbefreiung endet unabhängig von einer vorübergehenden Stillegung für Personenkraftwagen mit Hubraum
bis zu 1.000 ccm | nach 1 Jahr 10 Monaten, | |
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über 1.000 | bis zu 1.100 ccm | nach 1 Jahr 8 Monaten, |
über 1.100 | bis zu 1.200 ccm | nach 1 Jahr 7 Monaten, |
über 1.200 | bis zu 1.300 ccm | nach 1 Jahr 5 Monaten, |
über 1.300 | bis zu 1.400 ccm | nach 1 Jahr 4 Monaten, |
über 1.400 | bis zu 1.500 ccm | nach 1 Jahr 3 Monaten, |
über 1.500 | bis zu 1.600 ccm | nach 1 Jahr 2 Monaten, |
über 1.600 | bis zu 1.700 ccm | nach 1 Jahr 1 Monat, |
über 1.700 | bis zu 1.900 ccm | nach 1 Jahr, |
über 1.900 | bis zu 2.100 ccm | nach 11 Monaten, |
über 2.100 | bis zu 2.400 ccm | nach 10 Monaten, |
über 2.400 | bis zu 2.700 ccm | nach 9 Monaten, |
über 2.700 | bis zu 3.100 ccm | nach 8 Monaten, |
über 3.100 | bis zu 3.600 ccm | nach 7 Monaten, |
über 3.600 ccm | nach 6 Monaten. |
(3) Unabhängig vom Tag der Erstzulassung eines Personenkraftwagens wird die Steuerbefreiung nach Absatz 2 gewährt, wenn die in Absatz 2 genannten technischen Voraussetzungen nach den Feststellungen der Zulassungsbehörde in der Zeit vom 1. Januar 1989 bis zum 31. Juli 1992 nachträglich erfüllt werden.