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  • ab 14.10.2011 (aktuelle Fassung)

§ 51 SLVO - Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe nach § 25 Nummer 2 und § 33 Nummer 2

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Saarland (Saarländische Laufbahnverordnung - SLVO)
Amtliche Abkürzung
SLVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2030-5

Bis zur Einrichtung der berufsbegleitenden Qualifizierungsmaßnahmen mit Leistungskontrollen nach § 25 Nummer 2 und § 33 Nummer 2 gelten § 48 und § 46 Absatz 2 entsprechend. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung in einem Beschäftigtenverhältnis im öffentlichen Dienst stehen.