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§ 2 PrüfVO NRW - Prüfungen, Prüffristen der technischen Anlagen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Prüfung technischer Anlagen und wiederkehrende Prüfungen von Sonderbauten (Prüfverordnung - PrüfVO NRW)
Amtliche Abkürzung
PrüfVO NRW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
232

(1) Die technischen Anlagen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 sowie die dafür bauordnungsrechtlich geforderten Brandschutzmaßnahmen müssen von Prüfsachverständigen gemäß § 3 auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit einschließlich des bestimmungsgemäßen Zusammenwirkens von Anlagen (Wirk-Prinzip-Prüfung) geprüft werden, und zwar

  1. 1.

    auf Veranlassung und auf Kosten der Bauherrin oder des Bauherrn in den Fällen der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen vor der Wiederinbetriebnahme als Erstprüfung und

  2. 2.

    auf Veranlassung und auf Kosten der Betreiberin oder des Betreibers in den übrigen Fällen als wiederkehrende Prüfung.

Die wiederkehrenden Prüfungen sind seit der letzten Prüfung in Zeiträumen von nicht mehr als

  1. 1.

    drei Jahren für Anlagen gemäß § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 8 und

  2. 2.

    sechs Jahren für Anlagen gemäß § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 9 bis 11

zu veranlassen.

(2) Die Bauherrin oder der Bauherr oder die Betreiberin oder der Betreiber haben

  1. 1.

    die erforderlichen Unterlagen für die Prüfungen bereitzuhalten,

  2. 2.

    die erforderlichen Vorrichtungen und fachlich geeigneten Arbeitskräfte bereitzustellen,

  3. 3.

    die bei den Prüfungen festgestellten Mängel, die eine konkrete Gefahr für die Sicherheit darstellen, unverzüglich, sonstige Mängel in angemessener Frist beseitigen zu lassen,

  4. 4.

    die Beseitigung der Mängel der oder dem Prüfsachverständigen mitzuteilen,

  5. 5.

    die Berichte über Prüfungen vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen vor der Wiederinbetriebnahme der unteren Bauaufsichtsbehörde zu übersenden,

  6. 6.

    der unteren Bauaufsichtsbehörde und der für die Brandschau zuständigen Behörde die Prüftermine nach Absatz 3 rechtzeitig mitzuteilen,

  7. 7.

    die Berichte über die wiederkehrenden Prüfungen mindestens sechs Jahre aufzubewahren und der Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen zu übersenden und

  8. 8.

    sich erforderlichenfalls den Anerkennungsbescheid der oder des Prüfsachverständigen vorlegen zu lassen.

(3) Die untere Bauaufsichtsbehörde kann im Einzelfall die aufgeführten Prüffristen verkürzen, wenn dies zur Gefahrenabwehr erforderlich ist. Sie kann bei Schadensfällen oder Mängeln an den technischen Anlagen im Einzelfall weitere Prüfungen anordnen. Die untere Bauaufsichtsbehörde und die für die Brandschau zuständige Behörde sind berechtigt, an den Prüfungen teilzunehmen.