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  • ab 01.04.2022 (aktuelle Fassung)

§ 5 LWKG - Aufgaben der Hauptversammlung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen (Landwirtschaftskammergesetz - LWKG)
Amtliche Abkürzung
LWKG
Normtyp
Versicherungsbedingung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
780

(1) Die Hauptversammlung sorgt im Rahmen der Satzungen dafür, dass die der Landwirtschaftskammer gestellten Aufgaben umgesetzt werden. Sie fasst die erforderlichen Beschlüsse, überwacht ihre Durchführung und erteilt den übrigen Organen sowie den Kreisstellen die entsprechenden Weisungen. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. 1.

    die Satzungen, die Geschäftsordnung, die Haushalts-, Kassen- und Rechnungslegungsordnung und die Gebührenordnung zu beschließen und abzuändern,

  2. 2.

    die Präsidentin oder den Präsidenten, die beiden Stellvertretungen und die übrigen Mitglieder des Hauptausschusses, die Direktorin oder den Direktor der Landwirtschaftskammer und die Ausschüsse zu wählen,

  3. 3.

    den Haushaltsplan festzustellen,

  4. 4.

    den Jahresbericht und die Jahresrechnung entgegenzunehmen, die Entschließungen hierzu zu fassen und die Entlastung zu erteilen sowie

  5. 5.

    über Beschwerden gegen den Verlust der Wählbarkeit und gegen die Wahl zu entscheiden.

(2) Wenn und solange nach § 14 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b) in der jeweils geltenden Fassung eine epidemische Lage von landesweiter Tragweite festgestellt ist, kann die Hauptversammlung nach schriftlicher Zustimmung der absoluten Mehrheit ihrer Mitglieder die Beschlussfassung auf den Hauptausschuss übertragen. Die Übertragung bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.

(3) Unabhängig vom Vorliegen einer festgestellten epidemischen Lage von landesweiter Tragweite im Sinn des Absatzes 2 kann die Hauptversammlung mit schriftlicher Zustimmung von zwei Dritteln ihrer Mitglieder beschließen, dass aufgrund eines lokalen oder regionalen Infektionsgeschehens die Hauptversammlung nicht durchgeführt werden kann und die Beschlussfassung über ihr obliegende Aufgaben auf den Hauptausschuss übertragen wird. Der Beschluss der Hauptversammlung bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.

(4) Durch die Hauptsatzung kann bestimmt werden, dass die Hauptversammlung ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder als Online-Format mittels elektronischer Kommunikation oder aber als Kombination aus Präsenzveranstaltung und Online-Format durchgeführt wird. Die sichere Authentifizierung und die Möglichkeit zur ordnungsgemäßen Stimmabgabe durch alle geladenen Mitglieder sind sicherzustellen. Die Öffentlichkeit ist sicherzustellen, im Fall der Nichtöffentlichkeit ist diese sicherzustellen.

(5) Absatz 4 ist entsprechend auf Sitzungen und Entscheidungen der Organe sowie auf die von der Hauptversammlung gebildeten Ausschüsse anzuwenden.

(6) Beschlüsse der Hauptversammlung können mit Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden.