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§ 1 JAPG - Aufgaben der juristischen Ausbildung

Bibliographie

Titel
Bremisches Gesetz über die Juristenausbildung und die erste juristische Prüfung (JAPG)
Amtliche Abkürzung
JAPG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
301-b-5

(1) Die juristische Ausbildung dient der Vorbereitung auf alle juristischen Berufe.

(2) Die Ausbildung soll gründliche Kenntnisse der rechtlichen Regelungen, ihrer Grundlagen und Entstehung, ihrer systematischen Zusammenhänge sowie den Gebrauch rechtswissenschaftlicher Methoden vermitteln.

(3) Die Ausbildung soll einer Trennung von Theorie und Praxis entgegenwirken. Daher sollen zur Durchführung der universitären Ausbildung auch Praktikerinnen und Praktiker einbezogen werden.