§ 82 BerlHGAbteilungsleiter/Abteilungsleiterin in den Universitätsklinika
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Redaktionelle Abkürzung
- BerlHG,BE
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 221-11
(1) Der Abteilungsleiter oder die Abteilungsleiterin ist gegenüber den in der Abteilung beschäftigten Personen weisungsbefugt. Hauptberuflichen Professoren und Professorinnen gegenüber kann der Abteilungsleiter oder die Abteilungsleiterin nur die zur Organisation, Koordinierung und Sicherstellung der Krankenversorgung in der Abteilung erforderlichen Weisungen erteilen.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Geschäftsführenden Direktoren oder die Geschäftsführenden Direktorinnen der Kliniken im Fachbereich Veterinärmedizin.
(3) Eine Abteilungsschwester oder ein Abteilungspfleger als Leiterin oder Leiter des pflegerischen Dienstes unterliegt insoweit nicht dem Weisungsrecht des Abteilungsleiters oder der Abteilungsleiterin oder eines Arztes oder einer Ärztin als Leiter oder Leiterin eines selbstständigen Funktionsbereiches. Die Abteilungsschwester oder der Abteilungspfleger ist für die Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit des pflegerischen Dienstes im Rahmen der Entscheidungen der Krankenhausleitung verantwortlich. Sie oder er ist in Wahrnehmung ihrer oder seiner Verantwortung gegenüber den Krankenpflegekräften weisungsbefugt. Die ärztliche Verantwortung bleibt unberührt. Entscheidungen, die den Aufgabenbereich des Abteilungsleiters oder der Abteilungsleiterin oder des Leiters oder der Leiterin eines selbstständigen Funktionsbereiches betreffen, werden gegenseitig abgestimmt.