§ 42 BbgBKG - Feststellung des Katastrophenfalles
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - BbgBKG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgBKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 261-1
Die untere Katastrophenschutzbehörde stellt Eintritt und Ende des Katastrophenfalles fest und macht dies unter Angabe des Umfangs des betroffenen Gebietes in geeigneter Weise öffentlich bekannt. Die betroffenen benachbarten Katastrophenschutzbehörden sowie die oberste Katastrophenschutzbehörde sind unverzüglich zu unterrichten.