Versionsverlauf


  • ab 25.05.2004 (aktuelle Fassung)

§ 41 BbgBKG - Katastrophenschutzübungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - BbgBKG)
Amtliche Abkürzung
BbgBKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
261-1

Durch regelmäßige Katastrophenschutzübungen sollen die Katastrophenschutzpläne sowie die Zusammenarbeit der im Katastrophenschutz mitwirkenden Behörden, Einheiten, Einrichtungen und Hilfsorganisationen erprobt sowie die Einsatzbereitschaft der Einsatzkräfte überprüft werden. Zu den Übungen können auch Angehörige der Gesundheitsberufe, Krankenhäuser sowie Betreiber von Anlagen herangezogen werden.