§ 19 HFAG - Hauptansatz
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Gesetz zur Regelung des Finanzausgleichs (Hessisches Finanzausgleichsgesetz - HFAG)
- Amtliche Abkürzung
- HFAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 41-43
Der Hauptansatz einer Gemeinde ist das Produkt aus ihrer Einwohnerzahl und dem folgenden Prozentsatz:
- 1.
für die Untergruppe nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a: 100 Prozent,
- 2.
für die Untergruppe nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b: 109 Prozent,
- 3.
für die Untergruppe nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c: 130 Prozent,
- 4.
für die Untergruppe nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. d: 158 Prozent.