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§ 19 HFAG - Hauptansatz

Bibliographie

Titel
Hessisches Gesetz zur Regelung des Finanzausgleichs (Hessisches Finanzausgleichsgesetz - HFAG)
Amtliche Abkürzung
HFAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
41-43

Der Hauptansatz einer Gemeinde ist das Produkt aus ihrer Einwohnerzahl und dem folgenden Prozentsatz:

  1. 1.

    für die Untergruppe nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a: 100 Prozent,

  2. 2.

    für die Untergruppe nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b: 109 Prozent,

  3. 3.

    für die Untergruppe nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c: 130 Prozent,

  4. 4.

    für die Untergruppe nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. d: 158 Prozent.