§ 11 11. ProdSV - Einführer oder Händler als Hersteller
Bibliographie
- Titel
- Elfte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Explosionsschutzprodukteverordnung - 11. ProdSV)
- Amtliche Abkürzung
- 11. ProdSV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 8053-4-14-1
Auf einen Einführer oder einen Händler sind die §§ 5 und 6 entsprechend anzuwenden, wenn er
- 1.
ein Produkt unter eigenem Namen oder eigener Handelsmarke in den Verkehr bringt oder
- 2.
ein auf dem Markt befindliches Produkt so verändert, dass die Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung beeinträchtigt werden kann.