§ 12 11. ProdSV - Angabe der Wirtschaftsakteure
Bibliographie
- Titel
- Elfte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Explosionsschutzprodukteverordnung - 11. ProdSV)
- Amtliche Abkürzung
- 11. ProdSV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 8053-4-14-1
(1) Der Wirtschaftsakteur nennt den Marktüberwachungsbehörden auf deren Verlangen die Wirtschaftsakteure,
- 1.
von denen er ein Produkt bezogen hat und
- 2.
an die er ein Produkt abgegeben hat.
(2) Der Wirtschaftsakteur muss die Angaben nach Absatz 1 für die Dauer von zehn Jahren nach dem Bezug des Produkts sowie nach der Abgabe des Produkts vorlegen können.