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  • ab 20.04.2016 (aktuelle Fassung)

§ 12 11. ProdSV - Angabe der Wirtschaftsakteure

Bibliographie

Titel
Elfte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Explosionsschutzprodukteverordnung - 11. ProdSV) 
Amtliche Abkürzung
11. ProdSV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
8053-4-14-1

(1) Der Wirtschaftsakteur nennt den Marktüberwachungsbehörden auf deren Verlangen die Wirtschaftsakteure,

  1. 1.

    von denen er ein Produkt bezogen hat und

  2. 2.

    an die er ein Produkt abgegeben hat.

(2) Der Wirtschaftsakteur muss die Angaben nach Absatz 1 für die Dauer von zehn Jahren nach dem Bezug des Produkts sowie nach der Abgabe des Produkts vorlegen können.