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  • ab 01.04.2022 (aktuelle Fassung)

§ 15 LWKG - Berufung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen (Landwirtschaftskammergesetz - LWKG)
Amtliche Abkürzung
LWKG
Normtyp
Versicherungsbedingung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
780

Die gewählten Mitglieder der Hauptversammlung haben als weitere Mitglieder der Hauptversammlung zu berufen:

  1. 1.

    insgesamt vier Vertretungen aus dem Kreis der landwirtschaftlichen Wissenschaft und der um die Landwirtschaft verdienten Persönlichkeiten,

  2. 2.

    fünf Wahlberechtigte der Wahlgruppe 1 und drei Wahlberechtigte der Wahlgruppe 2 aus dem Kreis der Verbände des Garten-, Gemüse-, Obst- und Weinbaus und aus dem Kreis der Privatwaldbesitzerinnen oder Privatwaldbesitzer,

  3. 3.

    zwei Vertreterinnen aus dem Kreis der Verbände der Landfrauen, eine Vertreterin aus dem Kreis der landwirtschaftlichen Arbeitnehmerinnen sowie

  4. 4.

    zwei Vertretungen aus der Wahlgruppe 1 und eine Vertretung aus der Wahlgruppe 2 aus dem Kreis der Verbände der Landjugend.

Das Nähere wird in einer nach § 26 Nummer 10 erlassenen Rechtsverordnung geregelt.