§ 15 LWKG - Berufung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen (Landwirtschaftskammergesetz - LWKG)
- Amtliche Abkürzung
- LWKG
- Normtyp
- Versicherungsbedingung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 780
Die gewählten Mitglieder der Hauptversammlung haben als weitere Mitglieder der Hauptversammlung zu berufen:
- 1.
insgesamt vier Vertretungen aus dem Kreis der landwirtschaftlichen Wissenschaft und der um die Landwirtschaft verdienten Persönlichkeiten,
- 2.
fünf Wahlberechtigte der Wahlgruppe 1 und drei Wahlberechtigte der Wahlgruppe 2 aus dem Kreis der Verbände des Garten-, Gemüse-, Obst- und Weinbaus und aus dem Kreis der Privatwaldbesitzerinnen oder Privatwaldbesitzer,
- 3.
zwei Vertreterinnen aus dem Kreis der Verbände der Landfrauen, eine Vertreterin aus dem Kreis der landwirtschaftlichen Arbeitnehmerinnen sowie
- 4.
zwei Vertretungen aus der Wahlgruppe 1 und eine Vertretung aus der Wahlgruppe 2 aus dem Kreis der Verbände der Landjugend.
Das Nähere wird in einer nach § 26 Nummer 10 erlassenen Rechtsverordnung geregelt.