§ 16 TierSchG

Bibliographie

Titel
Tierschutzgesetz
Redaktionelle Abkürzung
TierSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
7833-3

(1) Der Aufsicht durch die zuständige Behörde unterliegen

  1. 1.

    Nutztierhaltungen,

  2. 2.

    Einrichtungen, in denen Tiere geschlachtet werden,

  3. 3.

    Einrichtungen, die Tierversuche oder Eingriffe oder Behandlungen zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung durchführen,

  4. 4.

    Betriebe nach § 11 Abs. 1 Satz 1,

  5. 5.

    Einrichtungen oder Betriebe,

    1. a)

      die mit landwirtschaftlichen Nutztieren handeln,

    2. b)

      die gewerbsmäßig Tiere transportieren,

    3. c)

      in denen Tiere während des Transports ernährt, gepflegt oder untergebracht werden,

  6. 6.

    Zoo- und Zirkusbetriebe, die nicht gewerbsmäßig betrieben werden.

(2) Natürliche und juristische Personen und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen haben der zuständigen Behörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der der Behörde durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich sind.

(3) Personen, die von der zuständigen Behörde beauftragt sind, sowie in ihrer Begleitung befindliche Sachverständige der Kommission der Europäischen Gemeinschaft und anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (Mitgliedstaaten) dürfen im Rahmen des Absatzes 2

  1. 1.

    Grundstücke, Geschäftsräume, Wirtschaftsgebäude und Transportmittel des Auskunftspflichtigen während der Geschäfts- oder Betriebszeit betreten,

  2. 2.

    zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung

    1. a)

      die in Nummer 1 bezeichneten Grundstücke, Räume, Gebäude und Transportmittel außerhalb der dort genannten Zeiten,

    2. b)

      Wohnräume des Auskunftspflichtigen

    betreten; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt,

  3. 3.

    geschäftliche Unterlagen einsehen.

Der Auskunftspflichtige hat die Maßnahmen zu dulden, die mit der Überwachung beauftragten Personen zu unterstützen und die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen.

(4) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(5) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, die Überwachung näher zu regeln. Er kann dabei insbesondere

  1. 1.
    die Durchführung von Untersuchungen einschließlich der Probenahme,
  2. 2.
    die Maßnahmen, die zu ergreifen sind, wenn Tiertransporte diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht entsprechen,
  3. 3.
    Einzelheiten der Duldungs-, Unterstützungs- und Vorlagepflichten und
  4. 4.
    Pflichten zur Aufzeichnung und zur Aufbewahrung von Unterlagen

regeln.