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  • ab 24.06.2018 (aktuelle Fassung)

§ 41 BlnDSG - Allgemeine Informationen zu Datenverarbeitungen

Bibliographie

Titel
Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten in der Berliner Verwaltung (Berliner Datenschutzgesetz - BlnDSG)
Amtliche Abkürzung
BlnDSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
205-1

Der Verantwortliche hat für jedermann zugänglich zumindest Informationen zur Verfügung zu stellen über

  1. 1.

    die Zwecke der von ihm vorgenommenen Verarbeitungen,

  2. 2.

    die im Hinblick auf die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten bestehenden Rechte der betroffenen Personen auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung,

  3. 3.

    den Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen und der oder des Datenschutzbeauftragten,

  4. 4.

    das Recht, die Berliner Beauftragte oder den Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit anzurufen und

  5. 5.

    die Erreichbarkeit der oder des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit.