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§ 20 KGG - Heranziehung Dritter

Bibliographie

Titel
Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG)
Amtliche Abkürzung
KGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
330-9

1Der Zweckverband kann nach den für die übertragenen Aufgaben geltenden abgaberechtlichen Vorschriften Gebühren und Beiträge erheben. 2Das Recht, Steuern zu erheben, steht ihm nicht zu.