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§ 10 BOKraft - Mitführen von Vorschriften und Fahrplänen

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft)
Amtliche Abkürzung
BOKraft
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
9240-1-2

Die geltenden Vorschriften über die Beförderungsentgelte, Beförderungsbedingungen und Fahrpläne sind mitzuführen. Den Fahrgästen ist auf Verlangen Einsicht zu gewähren.