Anlage 1.2.5.1 GNotKG - Abschnitt 1
Beglaubigungen und sonstige Zeugnisse (§§ 39, 39a des Beurkundungsgesetzes)
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG)
- Amtliche Abkürzung
- GNotKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 361-6
25100 | Beglaubigung einer Unterschrift oder eines Handzeichens | 0,2 ‑ mindestens 20,00 €, höchstens 70,00 € |
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(1) Die Gebühr entsteht nicht in den in Vorbemerkung 2.4.1 Abs. 2 genannten Fällen. (2) Mit der Gebühr ist die Beglaubigung mehrerer Unterschriften oder Handzeichen abgegolten, wenn diese in einem einzigen Vermerk erfolgt. | ||
25101 | Die Erklärung, unter der die Beglaubigung von Unterschriften oder Handzeichen erfolgt, betrifft
| 20,00 € |
25102 | Beglaubigung von Dokumenten | 1,00 € für jede angefangene Seite ‑ mindestens 10,00 € |
(1) Neben der Gebühr wird keine Dokumentenpauschale erhoben. (2) Die Gebühr wird nicht erhoben für die Erteilung
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25103 | Sicherstellung der Zeit, zu der eine Privaturkunde ausgestellt ist, einschließlich der über die Vorlegung ausgestellten Bescheinigung | 20,00 € |
25104 | Erteilung von Bescheinigungen über Tatsachen oder Verhältnisse, die urkundlich nachgewiesen oder offenkundig sind, einschließlich der Identitätsfeststellung, wenn sie über die §§ 10 und 40 Abs. 4 des Beurkundungsgesetzes hinaus selbständige Bedeutung hat | 1,0 |
Die Gebühr entsteht nicht, wenn die Erteilung der Bescheinigung eine Betreuungstätigkeit nach Nummer 22200 darstellt. |