Anlage 1.2.5.1 GNotKG - Abschnitt 1
Beglaubigungen und sonstige Zeugnisse (§§ 39, 39a des Beurkundungsgesetzes)

Bibliographie

Titel
Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG)
Amtliche Abkürzung
GNotKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
361-6
25100Beglaubigung einer Unterschrift oder eines Handzeichens 0,2
‑ mindestens 20,00 €,
höchstens 70,00 €
(1) Die Gebühr entsteht nicht in den in Vorbemerkung 2.4.1 Abs. 2 genannten Fällen.
(2) Mit der Gebühr ist die Beglaubigung mehrerer Unterschriften oder Handzeichen abgegolten, wenn diese in einem einzigen Vermerk erfolgt.
25101Die Erklärung, unter der die Beglaubigung von Unterschriften oder Handzeichen erfolgt, betrifft
  1. 1.

    eine Erklärung, für die nach den Staatsschuldbuchgesetzen eine öffentliche Beglaubigung vorgeschrieben ist,

  2. 2.

    eine Zustimmung gemäß § 27 der Grundbuchordnung sowie einen damit verbundenen Löschungsantrag gemäß § 13 der Grundbuchordnung,

  3. 3.

    den Nachweis der Verwaltereigenschaft gemäß § 26 Abs. 3 WEG:

Die Gebühr 25100 beträgt
20,00 €
25102Beglaubigung von Dokumenten 1,00 €
für jede angefangene Seite
‑ mindestens 10,00 €
(1) Neben der Gebühr wird keine Dokumentenpauschale erhoben.
(2) Die Gebühr wird nicht erhoben für die Erteilung
  1. 1.

    beglaubigter Kopien oder Ausdrucke der vom Notar aufgenommenen oder in Urschrift in seiner dauernden Verwahrung befindlichen Urkunden und

  2. 2.

    beglaubigter Kopien vorgelegter Vollmachten und Ausweise über die Berechtigung eines gesetzlichen Vertreters, die der vom Notar gefertigten Niederschrift beizulegen sind (§ 12 des Beurkundungsgesetzes).

(3) Einer Kopie im Sinne des Absatzes 2 steht ein in ein elektronisches Dokument übertragenes Schriftstück gleich.
25103Sicherstellung der Zeit, zu der eine Privaturkunde ausgestellt ist, einschließlich der über die Vorlegung ausgestellten Bescheinigung 20,00 €
25104Erteilung von Bescheinigungen über Tatsachen oder Verhältnisse, die urkundlich nachgewiesen oder offenkundig sind, einschließlich der Identitätsfeststellung, wenn sie über die §§ 10 und 40 Abs. 4 des Beurkundungsgesetzes hinaus selbständige Bedeutung hat 1,0
Die Gebühr entsteht nicht, wenn die Erteilung der Bescheinigung eine Betreuungstätigkeit nach Nummer 22200 darstellt.