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  • ab 01.01.2020 (aktuelle Fassung)

§ 3 LAbgG - Wahlvorbereitungsurlaub

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Abgeordnetenhauses von Berlin (LAbgG - Landesabgeordnetengesetz)
Amtliche Abkürzung
LAbgG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
1101-3

Einer Person, die sich um einen Sitz im Abgeordnetenhaus bewirbt, ist zur Vorbereitung ihrer Wahl innerhalb der letzten zwei Monate vor dem Wahltag auf Antrag Urlaub bis zu zwei Monaten zu gewähren, wenn sie auf einem eingereichten Wahlvorschlag aufgestellt ist. Ein Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge besteht für die Dauer der Beurlaubung nicht.