§ 144 BEG - Kein Anspruch auf Entschädigung
Bibliographie
- Titel
- Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -)
- Amtliche Abkürzung
- BEG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 251-1
Der Anspruch auf Entschädigung besteht nicht, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die juristische Person, Anstalt oder Personenvereinigung oder deren Rechts- oder Zwecknachfolger nach der jetzigen Verfassung, Zweckbestimmung, Zusammensetzung, organisatorischen Stellung oder tatsächlichen Betätigung nicht verfolgt worden wäre.