§ 13 BüWahlG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft
- Redaktionelle Abkürzung
- BüWahlG,HH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 111-1
(1) Beamte der Freien und Hansestadt Hamburg mit Dienstbezügen, zu deren eigentümlichem und regelmäßigem Aufgabenbereich die Ausübung von Hoheitsbefugnissen mit staatlicher Zwangs- oder Befehlsgewalt gehört, und Berufsrichter können die Wahl zur Bürgerschaft nur annehmen, wenn sie nachweisen, dass sie von ihrem Dienstherrn ohne Bezüge beurlaubt worden sind. Der Dienstherr ist verpflichtet, einem solchen Antrag stattzugeben.
(2) Die Zeit der Mitgliedschaft in der Bürgerschaft gilt als Dienstzeit im Sinne des Besoldungs- und Versorgungsrechtes, soweit sie vor Erreichung der gesetzlichen Altersgrenze liegt.